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Kurioser Fall vor Arbeitsgericht Kollegen auf der Toilette eingesperrt – fristlose Kündigung

Was für ein Mitarbeiter: Erst sperrte er einen Kollegen in der Toilette ein, sodass der die Tür eintreten musste. Und dann klagte er noch dagegen, dass der Chef ihn umgehend rausschmiss.
Foto: Arne Dedert / dpa

Wer seinen Kollegen absichtlich auf der Toilette einsperrt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das entschied das Arbeitsgericht Siegburg in einem Urteil, das nun bekannt gegeben wurde (Aktenzeichen: 5 Ca 1397/20).

Im konkreten Fall war der Kläger seit gut einem Jahr als Lagerist angestellt. Mit einem Kollegen stand er häufiger im Streit. Als dieser Kollege im Betrieb auf die Toilette ging und die Tür abschloss, wollte der Lagerist ihm eins auswischen. Er schob unter der Toilette ein Papierblatt hindurch und stieß mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss. Der Schlüssel fiel aufs Blatt, er zog es unter der Tür durch und der Kollege saß fest.

Offensichtlich löste er den Streich auch nicht gleich wieder auf. Um sich aus der Toilette zu befreien, trat der Eingesperrte schließlich die Tür auf. Weder er noch der Chef der beiden fand das alles lustig. Der Lagerist erhielt die fristlose Kündigung.

Der fand die Maßnahme zu drastisch und klagte gegen die Kündigung. Schließlich haben Arbeitgeber auch andere Möglichkeiten: Sie können ein Fehlverhalten erst abmahnen oder mit den üblichen Fristen kündigen, sodass der Mann Zeit gehabt hätte, sich nach einem neuen Job umzusehen. Mit dem aktuellen Beschluss wurde die Klage aber nun abgewiesen.

Der Lagerist habe seinen Kollegen zeitweise seiner Freiheit beraubt, urteilte das Gericht, schließlich konnte der nicht ungehindert das stille Örtchen verlassen. Dass mit der Toilettentür das Eigentum des Arbeitgebers beschädigt wurde, habe ebenfalls der Kläger verschuldet. Den Streitwert taxiert das Gericht auf 7500 Euro.

Das Verhalten des Klägers sei daher eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die weder eine Abmahnung noch eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erforderlich machten.

mamk/JurAgentur

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