Pfarrer-Mobbing Informationen zum evangelischen Kirchenrecht
Von
Anne Passow

- Über arbeitsrechtliche Streitigkeiten entscheiden in den ersten zwei Instanzen die Gerichte der Landeskirchenämter der Evangelischen Kirche (Kirchliches Verwaltungsgericht, Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland). Erst in der dritten und vierten Instanz sind das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht zuständig. Diese nehmen die die Fälle aber meist gar nicht an und verweisen auf die Autonomie der Kirche.
- Sowohl die Richter als auch die Beisitzer der Kirchengerichte werden von der Kirchenleitung berufen.
- Die Autonomie der Kirche wurde bereits in der Weimarer Reichsverfassung (Artikel 137) festgelegt und im Artikel 140 des Grundgesetzes übernommen. Dort heißt es: "Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes."
- Das Pfarrdienstgesetz schreibt in den Paragrafen 79 und 80 des EKD-Entwurfs vom November 2010 fest, dass Pfarrer versetzt werden können, wenn "in ihrer bisherigen Stelle oder ihrem bisherigen Auftrag eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes" festgestellt wird. Diese liege vor, wenn "das Verhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und nicht unbeträchtlichen Teilen der Gemeinde zerrüttet ist" oder "das Vertrauensverhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Vertretungsorgan der Gemeinde zerstört ist". Das Gesetz sagt weiter: "Die Gründe für die nachhaltige Störung müssen nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen". Ist gegen einen Pfarrer so ein Verfahren anhängig, kann er zwischen ein und drei Jahren in den Wartestand versetzt werden. Findet er in dieser Zeit keine Stelle, droht ihm, egal wie alt er ist, der vorgezogene Ruhestand.