In Kooperation mit

Job & Karriere

Probezeit Wie verhalte ich mich, wenn es mit dem neuen Job nicht passt?

Im Job gerade erst gestartet, doch schon jetzt klappt es zwischen dem neuen Mitarbeiter und dem Unternehmen nicht: Wie sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhalten sollten, wenn sich die Wege schnell wieder trennen.
Zum Start ist das Verhältnis meist freundlich, doch erst in der Probezeit zeigt sich, ob es auch so bleibt

Zum Start ist das Verhältnis meist freundlich, doch erst in der Probezeit zeigt sich, ob es auch so bleibt

Foto: Rainer Berg/ Westend61/ Getty Images

Neue Kollegen, neue Herausforderungen und neue Chancen – nach einem Jobwechsel ist vieles anders. Doch gerade die Kennenlernphase mit dem neuen Unternehmen kann zur Hürde werden: In der Anfangszeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch feststellen, dass es doch nicht so gut passt, wie im Bewerbungsgespräch angenommen. Ein Karriereberater und eine Rechtsanwältin erklären, wie die Probezeit problemlos überstanden werden kann und was Arbeitnehmer und Arbeitgeber tun sollten, wenn sich die Wege dann doch schnell wieder trennen.

Wie sollte ich mich in der Probezeit verhalten?

Vorbereitung ist für den Start in den neuen Job unerlässlich. Karriereberater Kurt Schaffner empfiehlt, dass ein neuer Mitarbeiter sich vorab so viele Informationen wie möglich vom Unternehmen beschafft und am besten auch einen Probearbeitstag vereinbart. „So kann man die Unternehmenskultur vorab etwas besser kennenlernen, sich auf die Aufgabengebiete besser vorbereiten und schon einmal mit den neuen Kollegen sprechen“, sagt er.

Kurz nach dem Start in der neuen Position sollten neue Mitarbeiter die Situation im Unternehmen erst einmal auf sich wirken lassen. „Man sollte nicht zu schnell mit Verbesserungsvorschlägen ankommen, sondern erst einmal herausfinden, wer etwas aus welchem Grund wann so eingeführt hat.“

Wann sollten Mitarbeiter in Betracht ziehen, das Unternehmen wieder zu verlassen?

Ein Grund für einen enttäuschenden Start in den neuen Job kann Schaffner zufolge sein, dass dem Mitarbeiter ein anderes Aufgabengebiet als im Vorstellungsgespräch vereinbart zugeteilt wird. „Oft handelt es sich um zwischenzeitlich geänderte Rahmenfaktoren, die der neue Mitarbeiter erst erkennt, sobald er in dem Unternehmen arbeitet“, sagt er. In dem Fall rät er Arbeitnehmern, sich wieder neu zu orientieren. Zudem können die Hierarchie und der Umgang ein Problem sein, das nicht so leicht gelöst werden kann: „Wenn die Zusammenarbeit an einer fixen Variable wie der Struktur der Firma scheitert, dann muss ich eine Unternehmenskultur finden, in der ich mich wohlfühle.“

Wie sollte sich der Mitarbeiter verhalten, wenn er das Unternehmen wieder verlassen will?

„Es ist immer wichtig, dass man zunächst das Gespräch sucht, um Unstimmigkeiten aus dem Weg zu schaffen“, sagt Schaffner. Sollte das nicht helfen, dann könnte die Zeit im Unternehmen aber auch dazu genutzt werden, die eigenen Wünsche und Vorstellungen besser kennenzulernen. Hülya Senol ist Rechtsanwältin und hat sich auf Arbeitsrecht spezialisiert. Sie sagt: „Gerade als Berufseinsteiger kann man die Zeit nutzen, um sich einen Überblick zu verschaffen: Wie ist mein Aufgabengebiet? Komme ich gut mit den Kollegen zurecht? Wie ist es mit dem Führungsstil in der Firma?“ Bevor der Arbeitnehmer sich neue Ziele setze, sollte er das Problem erst identifizieren. „So kann der Arbeitnehmer vermeiden, dass er in ein anderes Unternehmen kommt, wo die gleichen Zustände herrschen.“

Wie gehe ich als Mitarbeiter damit bei einer neuen Bewerbung um?

Wenn ein Arbeitnehmer ein Unternehmen schon nach kurzer Zeit wieder verlässt, dann stellt sich die Frage, wie er damit bei Bewerbungen im Anschluss umgeht. Laut Arbeitsrechtsanwältin Senol ist die Lösung eindeutig: Der Arbeitnehmer könne offen zugeben, dass er eine kurze Dauer beschäftigt war und es nicht gepasst hat - so lange die kurzen Beschäftigungen nicht überhandnehmen. „Ein Wechsel nach drei Monaten in einem Unternehmen sollte auch bei einem neuen Arbeitgeber nicht problematisch sein.“  Der Bewerber sollte aber sachliche Gründe nennen – zum Beispiel, dass ihm die Unternehmenskultur nicht gefallen hat.

Auch der Karriereberater rät zum offenen Umgang. Jeder würde erkennen, dass es eine Kündigung in der Probezeit gab. „Deshalb sollte der Arbeitnehmer angeben, dass er auf eigenen Wunsch gekündigt hat. Die Gründe sollten dann immer im persönlichen Dialog mit der potenziellen neuen Arbeitsstelle geklärt werden“, sagt er.

Wie sollte sich der Chef verhalten, wenn es nicht passt?

Zeige der Arbeitnehmer keine gute Arbeitsqualität oder brauche schlichtweg zu lange, um die ihm aufgetragenen Aufgaben zu erledigen, könnte es der Arbeitgeber laut Senol mit einem „Low-Performer“ zu tun haben. „Der Vorgesetzte könnte ein klärendes Gespräch mit dem Mitarbeiter führen, um ihm mitzuteilen, in welchen Punkten er Verbesserungsbedarf sieht“, sagt sie. So erhalte der Arbeitnehmer die Chance, sich doch noch zu bewähren.

Sollten die Wege sich dennoch wieder trennen, sei es besser, wenn der Arbeitgeber auf eine Begründung der Kündigung verzichtet: „Die Zeit ist eine Erprobung für beide Parteien. Deshalb muss bei einer Kündigung kein Grund angegeben werden“, sagt Senol. Wolle der Arbeitgeber aber dennoch einen Grund angeben, dann sollte er sich dabei unbedingt auf das Sachliche begrenzen. „Braucht der Arbeitnehmer lange für seine Aufgaben oder macht er viele Fehler, dann sind das sachliche Gründe.“ Eine sachfremde Kündigung hingegen könne angegriffen werden. „Zum Beispiel, wenn dem neuen Mitarbeiter nur deshalb gekündigt werden soll, weil er gesetzeswidrige Anweisungen nicht befolgt hat.“

Wenn es zu einer Kündigung kommt, rät Karriereberater Schaffner aber in jedem Fall zu einem persönlichen Gespräch: „An der Stelle eines Vorgesetzten würde ich schon den Mut aufbringen, dem Mitarbeiter persönlich zu sagen, warum es nicht passt und es nicht nur über die Personalabteilung regeln lassen.“ Häufig werde das aber nicht so gehandhabt und dem Mitarbeiter wird die Kündigung lediglich zugeschickt. Zudem wäre es als Arbeitgeber am fairsten, dem Mitarbeiter freizustellen, ob er selber kündigen will.

Was ist, wenn die Probezeit verkürzt wird?

Wenn die Probezeit verkürzt wird, verändert sich die Kündigungsfrist: Sie beträgt dann nicht mehr nur zwei Wochen. Die Arbeitsrechtsanwältin Senol warnt aber davor, bei der Verkürzung der Probezeit falsche Schlüsse zu ziehen: „Viele denken, ohne Probezeit stünden sie unter dem Kündigungsschutzgesetz, sodass sie nicht ohne Begründung gekündigt werden können. Doch dieses greift erst nach einem halben Jahr – unabhängig davon, wie lange die Probezeit vereinbart ist.“ In den ersten sechs Monaten kann demnach auch außerhalb der Probezeit eine Kündigung ohne Begründung ausgesprochen werden.

Darf die Probezeit verlängert werden?

Laut Senol kann die Probezeit durch einen juristischen Kniff verlängert werden, „indem man beispielsweise während der Probezeit einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer schließt, in dem ein Beendigungszeitpunkt vereinbart wird, der die kurze zweiwöchige Probezeitkündigungsfrist angemessen überschreitet.“ So bekomme der Arbeitnehmer eine zweite Chance und die Zusammenarbeit kann länger erprobt werden. Zudem muss man dem Mitarbeiter dann nicht kündigen, wenn es doch nicht passt. Das Arbeitsverhältnis kann in diesem Fall einfach auslaufen.

Wie viel Urlaub bekommt ein Mitarbeiter bei einer Kündigung in der Probezeit?

Den vollen Urlaubsanspruch bekommt ein Mitarbeiter Senol zufolge erstmalig sechs Monate nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. „Wenn dieser dann in der Probezeit kündigt oder gekündigt wird, erhält er den Urlaub anteilig“, sagt sie. Arbeitnehmer sollten Senol zufolge aber aufpassen: Wird jemand zum zweiten Tag des Monats eingestellt, weil der erste ein Feiertag ist, wird der erste Monat nicht miteinberechnet. Wird ein Mitarbeiter also zum 2. Januar eingestellt und kündigt zum 30. Juni, so ist er keine sechs Monate im Unternehmen gewesen und erhält nicht den vollen Urlaubsanspruch.“

Was ist, wenn ein Mitarbeiter noch während der Probezeit krank wird?

Wird ein Mitarbeiter laut Senol während der ersten vier Wochen innerhalb der Probezeit krank, so hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber: Dieser greift erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses“, sagt sie. In dem Fall springe der Sozialleistungsträger für die Zahlung ein. Die Probezeit verlängert sich durch die Krankentage aber nicht.

Zur Person
Foto: privat

Hülya Senol ist Jahrgang 1980. Die Rechtsanwältin ist auf Arbeitsrecht spezialisiert, ihre Kanzlei hat ihren Sitz in Köln.

Zur Person
Foto: privat

Kurt Schaffner Ist Jahrgang 1959 und lebt in Düsseldorf und arbeitet in Wuppertal und Düsseldorf. Als Karriereberater unterstützt er Menschen bei der Realisierung ihrer beruflichen Ziele.

Die Wiedergabe wurde unterbrochen.
Merkliste
Speichern Sie Ihre Lieblingsartikel in der persönlichen Merkliste, um sie später zu lesen und einfach wiederzufinden.
Jetzt anmelden
Sie haben noch kein SPIEGEL-Konto? Jetzt registrieren
Mehrfachnutzung erkannt
Bitte beachten Sie: Die zeitgleiche Nutzung von SPIEGEL+-Inhalten ist auf ein Gerät beschränkt. Wir behalten uns vor, die Mehrfachnutzung zukünftig technisch zu unterbinden.
Sie möchten SPIEGEL+ auf mehreren Geräten zeitgleich nutzen? Zu unseren Angeboten