Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Arbeitgeber müssen keine Raucherpausen ermöglichen

Arbeitszeit ist keine Zeit zum Qualmen
Foto: Artinun Prekmoung / EyeEm / Getty Images/EyeEmRaucherpause. Treppe rauf, Treppe runter – und das vier-, fünf- oder sechsmal am Tag: Für die Richter am Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern ist das während der regulären Arbeitszeit ein Unding (Aktenzeichen: 5 TaBV 12/21 ).
Konkret ging es um den Fall eines Logistikdienstleisters am Seehafen Rostock, bei dem insbesondere große Mengen von Holz und Holzprodukten umgeschlagen werden. Pro sechsstündiger Schicht konnten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Rahmentarifvertrag für Hafenarbeiter eine 30-minütige Pause machen. Im September 2011 hatte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsordnung geschlossen, nach der auf dem Hafengelände wegen der besonderen Brandgefahr ein generelles Rauchverbot galt. Lediglich an fünf »Raucherinseln« war es erlaubt zu rauchen.
Als es 2020 im Hafen bei mehreren Unternehmen zu Bränden kam, wies der Arbeitgeber darauf hin, dass das Rauchen nur in den ausgeschilderten Bereichen und »ausschließlich in der tariflich vorgeschriebenen Pause gestattet« sei.
»Das machen wir schon seit Jahren so«, lassen die Richter nicht gelten
Der Betriebsrat wollte dies nicht hinnehmen und pochte auf sein Mitbestimmungsrecht. Das Unternehmen gehe mit seiner Anweisung über die Betriebsordnung hinaus. Über Jahre hinweg seien ungeplante, eingeschobene Raucherpausen – etwa bei technologisch bedingten Arbeitszeitunterbrechungen – möglich gewesen. Dementsprechend dürfe der Arbeitgeber rauchende Beschäftigte nicht auf die regulären Pausen vertrösten.
Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass Rauchen keine Arbeitsleistung sei – und daher nur außerhalb der tarifvertraglich festgelegten Arbeitszeiten und in den regulären Pausen erlaubt sei. Dies habe auch schon vorher gegolten. Letztlich strebe der Betriebsrat an, bezahlte Raucherpausen einzuführen.
Rauchen im Dienst steht Arbeitspflicht entgegen
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied nun, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hat, wenn der Arbeitgeber das Rauchen nur in den regulären Pausen gestattet. Das Mitbestimmungsrecht umfasse das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer, nicht aber das »Arbeitsverhalten und damit Regelungen und Weisungen, welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren«. Tariflich seien die Raucherpausen nicht geregelt.
Bei der Anordnung, das Rauchen nur in den regulären Pausen zu erlauben, sei ausschließlich das Arbeitsverhalten betroffen. Der Arbeitgeber müsse solche Arbeitsunterbrechungen nicht dulden. Denn während der festgelegten Arbeitszeiten bestehe Arbeitspflicht. Dass es wegen schwankendem Arbeitsanfall nicht immer möglich sei, alle Mitarbeitenden permanent zu beschäftigen, sei kein Grund für das Verlassen des Arbeitsplatzes und das Aufsuchen einer »Raucherinsel«, betonte das LAG.