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Sieben skurrile Fälle - wie hätten Sie entschieden? Das soll eine Unterschrift sein?

DAS ist eine Unterschrift: Die Signatur von Kaiser Wilhelm II.

DAS ist eine Unterschrift: Die Signatur von Kaiser Wilhelm II.

Foto: Bernd Settnik/ dpa

Was ist passiert?

Ein Mann klagt und verliert. Dann will er in die Berufung gehen. Sein Anwalt setzt eine Berufungsschrift auf, unterschreibt, schickt das Dokument zum Gericht. Das aber nimmt die Berufung nicht an, denn: Das Gekrickel unter der Berufungsschrift ist bestenfalls eine Paraphe, also ein Namenskürzel. Eine Unterschrift erkennen sie aber nicht. Und deshalb handele es sich auch um keine rechtsgültige Berufungsschrift.

Wie wurde entschieden?

Es ging ein bisschen hin und her - zunächst hielten selbst die Richter des Berufungsgerichtes die Paraphe für eine Unterschrift. Am Ende aber entschied das Bundesarbeitsgericht: Nö, so sieht keine Unterschrift aus. Und keine formal korrekte Berufung.

Was ist daran überraschend?

Unterschriften sind etwas Faszinierendes. Ob die fünfhubige Zackenlinie auf einem ärztlichen Rezept noch den Namen des verordneten Medikaments meint oder schon den Namen des Arztes, weiß oft nur der Apotheker. In diesem Fall war doch klar, was der Kringel unter der Berufungsschrift meint: Der Name des Anwalts stand maschinengeschrieben darunter.

Was spricht für diese Entscheidung?

Eine Unterschrift soll nicht nur der Identifizierung des Urhebers dienen. Sie soll laut Gericht auch den "unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen". Tja. Ein nachvollziehbarer Grund könnte noch sein: Wenn Richter anfangen, einen Unterschied zwischen den wichtigen und nichtganzsowichtigen Formalien im Gerichtsleben zu machen, machen sie sich die Arbeit schwer.

Das Aktenzeichen, bitte!

5 AZR 849/1

Was lernen wir daraus?

Im Zweifel eine Sekunde mehr Zeit in die Unterschrift stecken.

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