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Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Anspruch auf tägliche Ruhezeit auch vor und nach freien Tagen

Wer arbeitet, benötigt Pausen. In der Europäischen Union müssen es zwischen zwei Arbeitstagen mindestens elf Stunden sein. Nun hat der Europäische Gerichtshof das Recht auf Ruhezeiten weiter gestärkt.
Der Arbeitsalltag rauscht nicht selten an einem vorbei – ausreichende Pausen sind da unabdingbar (Symbolbild)

Der Arbeitsalltag rauscht nicht selten an einem vorbei – ausreichende Pausen sind da unabdingbar (Symbolbild)

Foto: Sebastian Julian / iStockphoto / Getty Images

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Europäischen Union haben auch vor oder nach freien Tagen ein Recht auf eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden. Tägliche und wöchentliche Ruhezeit seien zwei eigenständige Rechte, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Es ging um einen Fall aus Ungarn (Aktenzeichen: C-477/21 ).

Ruhezeit gilt auch vor oder nach Urlaub

Dort hatte ein Lokführer geklagt, weil er vor oder nach freien Tagen oder Urlaubstagen keine Pause von elf Stunden bekam. Laut europäischer Arbeitszeitrichtlinie haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Recht auf eine Phase von elf Stunden Ruhe innerhalb von 24 Stunden und außerdem auf mindestens 24 Stunden ununterbrochene Freizeit innerhalb einer Woche. Die Eisenbahngesellschaft argumentierte, dass ihre Angestellten sogar besser gestellt seien, da sie mindestens 42 Stunden ununterbrochene Ruhezeit pro Woche gewähre.

Das ungarische Gericht setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um Auslegung des europäischen Rechts. Dieser erklärte nun, dass mit der täglichen und der wöchentlichen Ruhezeit zwei unterschiedliche Ziele verfolgt würden. In den mindestens elf Stunden ohne Arbeit könne sich der Betreffende aus seiner Arbeitsumgebung zurückziehen. Die wöchentliche Ruhezeit ermögliche es jede Woche, sich auszuruhen.

Tägliche und wöchentliche Ruhezeiten müssen gleichsam beachtet werden

Als Konsequenz dürfte etwa eine Supermarktkassiererin nach einer Schicht am Samstag bis 22 Uhr frühestens nach 35 Stunden am Montag um 9 Uhr wieder arbeiten. Denn EU-rechtlich folgt nach der Spätschicht zunächst die tägliche Ruhezeit von elf Stunden, hier also bis 9 Uhr am Sonntag. Danach schließt sich dann noch die wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden an. Würde die Kassiererin am Montag schon ab 7 Uhr wieder eingesetzt, wäre die deutsche Sonntagsruhe zwar eingehalten, der Arbeitgeber hätte die EU-rechtlich vorgegebene 24-Stunden-Ruhe aber noch nicht erfüllt. Dies müsste er dann innerhalb des Sieben-Tage-Zeitraums nochmals gesondert tun.

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Die tägliche Ruhezeit sei nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit, sondern komme zu dieser dazu, so die Richterinnen und Richter am EuGH. Das gelte auch, wenn die wöchentliche Ruhezeit – wie in Ungarn – länger sei als EU-rechtlich als Mindestanspruch vorgegeben. Im konkreten Fall muss nun das ungarische Gericht entscheiden.

flg/AFP/JurAgentur
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