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Gerichtsurteil Sturz auf Firmentoilette ist kein Arbeitsunfall

Wer während der Arbeitszeit auf die Toilette geht, ist nicht durch die Berufsgenossenschaft versichert. Der Klobesuch ist privater Natur, hat jetzt das Sozialgericht Heilbronn entschieden.
Toilettenschild (Archivbild)

Toilettenschild (Archivbild)

Foto: Jens Büttner/ picture alliance / dpa

Verletzungen auf der Firmentoilette sind kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Heilbronn in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden. Geklagt hatte ein Mechaniker. Der Mann war im Januar 2017 im Toilettenraum seiner Arbeitsstelle auf seifigem Boden ausgerutscht und mit dem Kopf gegen das Waschbecken gefallen.

Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung und lag vier Tage im Krankenhaus. Doch die zuständige Berufsgenossenschaft Holz und Metall lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Besuch der Toilette sei privater Natur, argumentierte die Berufsgenossenschaft - und wurde in dieser Auffassung jetzt vom Sozialgericht bestätigt (Aktenzeichen S 13 U 1826/17).

Schon einmal ein ähnlicher Fall

Der Mechaniker hatte argumentiert, der seifige Boden liege in der Verantwortung der Firma. Das Gericht führte in seiner Begründung jedoch aus, dass auch in öffentlichen und privaten Toilettenräumen die Fliesen nass und seifig sein könnten und daher keine besondere betriebliche Gefahr vorliege. Der Mann legte gegen das Urteil bereits Berufung vor dem Landessozialgericht ein.

Das Gericht in Heilbronn hatte 2012 bereits einen ähnlichen Fall verhandelt. Damals ging es um die Klage eines Daimler-Mitarbeiters, der in der Kantine auf Salatsoße ausgerutscht war und sich den Arm gebrochen hatte. Auch diesen Fall wertete die Berufsgenossenschaft nicht als Arbeitsunfall und erhielt Rückendeckung vom Gericht. Die Nahrungsaufnahme sei dem privaten und damit nicht versicherten Lebensbereich zuzurechnen, hieß es damals im Urteil.

Andere Sozialgerichte kamen allerdings auch schon zu abweichenden Urteilen. So hatten Richter in Dortmund zuletzt entschieden, dass eine Industriekauffrau, die bei einer Grillparty des Unternehmens betrunken auf dem Weg zur Toilette gestürzt war, sehr wohl einen Arbeitsunfall geltend machen könne.

him/dpa

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