Entspannung möglichst weit weg vom Arbeitsplatz – am besten mit einer gut gefüllten Urlaubskasse
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Urlaube dienen der Erholung. Für viele Arbeitnehmer zählen sie zu den Highlights eines jeden Jahres. Gerade während der Corona-Pandemie hoffen alle darauf, bald wieder reisen zu können.
Dafür muss die Urlaubskasse stets gut gefüllt sein. Deshalb zahlen manche Arbeitgeber ihren Angestellten das sogenannte Urlaubsgeld. Doch müssen sie das überhaupt? Und welche Rechte haben Eltern? Die wichtigsten Antworten finden Sie hier.
Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld?
Nicht wenige Menschen verwechseln das Urlaubsgeld mit dem sogenannten Urlaubsentgelt. Bei Letzterem handelt es sich um die Fortzahlung der Vergütung im Urlaub. Das Urlaubsgeld hingegen ist eine zusätzliche finanzielle Leistung des Arbeitgebers.
Habe ich Anspruch auf Urlaubsgeld?
Nein, einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es nicht. »Dieser kann sich aber aus Tarifverträgen, aus dem Arbeitsvertrag, aus Gesamtzusagen oder einer betrieblichen Übung ergeben«, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Brügger. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld aus betrieblicher Übung könnte bestehen, wenn ein Arbeitgeber drei Jahre hintereinander Urlaubsgeld gezahlt hat, ohne vertraglich dazu verpflichtet gewesen zu sein.
Wegen der Corona-Pandemie sind Angestellte in ihrem Reiseverhalten extrem eingeschränkt. Das könnte Arbeitgeber dazu verleiten, das versprochene Urlaubsgeld zu streichen. Denn: Wer nicht reisen kann, braucht auch kein zusätzliches Geld. Doch: »Eine Streichung des Urlaubsgeldes ist einseitig grundsätzlich nicht möglich, sofern es tarifvertraglich festgelegt wurde«, sagt Brügger.
Für viele Angestellte dürfte nicht nur die Frage von großer Bedeutung sein, ob sie einen finanziellen Zuschuss bekommen. Sondern auch, wie hoch dieser ist. Das obliegt allerdings dem Arbeitgeber. »Da es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, ist die Höhe des Urlaubsgeldes Sache des Arbeitgebers oder Verhandlungssache«, sagt der Jurist. Das kann unterschiedlich geregelt werden. Der Arbeitgeber kann beispielsweise
einen pauschalen Betrag pro Jahr zahlen
einen festen Betrag pro Urlaubstag zahlen
einen prozentualen Aufschlag auf das Urlaubsentgelt zahlen
Besonderheiten für Angestellte mit Kindern gibt es nicht. Ein gesetzlicher Anspruch auf zusätzliches Geld pro Kind existiert nicht. Immerhin: Grundsätzlich ändert sich während der Elternzeit nichts an den vereinbarten Sonderzahlungen.
Wann muss Urlaubsgeld ausgezahlt werden?
Auch das bleibt dem Arbeitgeber überlassen. »Tatsächlich hängt es von den tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ab. In diesen ist die Fälligkeit zumeist geregelt. Bei einer betrieblichen Übung hängt es vom Verhalten der Vorjahre ab – wurde immer im März gezahlt, kann das auch in den Folgejahren erwartet werden«, so Brügger. Möglich ist beispielsweise ein festgelegter Zeitpunkt im Sommer. Dann wird das Geld zusätzlich zum normalen Gehalt überwiesen. Allerdings kann das Geld auch anteilig pro genommenem Urlaubstag ausgezahlt werden.
Müssen Arbeitnehmer das Urlaubsgeld im Falle einer Kündigung zurückzahlen?
Ein Fallbeispiel: Sie erhalten ihr Urlaubsgeld in voller Höhe im April zusätzlich zu Ihrem Gehalt ausgezahlt und verlassen das Unternehmen wenige Wochen später, weil Sie fristgerecht drei Monate zuvor gekündigt haben. Dürfen Arbeitgeber den finanziellen Zuschuss in solchen Fällen zurückverlangen? »Nur, wenn das Urlaubsgeld als reine Betriebstreueprämie gezahlt wird. Das kommt jedoch sehr selten vor. Viele Rückzahlungsregelungen in Arbeitsverträgen dürften unwirksam sein«, sagt der Experte. Ähnliches gilt im Krankheitsfall. Sollte der Angestellte über einen längeren Zeitraum ausfallen, darf das Urlaubsgeld nur dann gestrichen werden, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wurde.
Ist Urlaubsgeld steuerfrei?
Nein, auch auf Urlaubsgeld müssen Angestellte Steuern zahlen. Es sei denn, die Summe liegt auf oder unterhalb einer Freigrenze: Diese liegt aktuell bei 156 Euro pro Mitarbeiter. Ist der Arbeitnehmer verheiratet und hat Kinder, erhöht sich der steuerfreie Betrag um 104 Euro für den Partner sowie 52 Euro pro Kind.
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