Arbeitsrecht Schichtarbeiter hat Anspruch auf Teilzeit

Arbeit in der Maschinenhalle (Symbolfoto): Die Umstände waren zumutbar
Foto: john bayarong/ AFPDie Arbeit im Drei-Schicht-Betrieb war der Maschinenführer gewohnt, wollte aber nach zweijähriger Elternzeit nicht wieder voll einsteigen, sondern fortan 20 Stunden wöchentlich arbeiten, und zwar nur noch vormittags zwischen 9 und 14 Uhr. Er hat zwei Kinder, seine Frau ist voll erwerbstätig. Gesetzlich sind solche Teilzeitwünsche recht klar geregelt: Arbeitgeber sollen den Mitarbeiter-Wünschen zustimmen - jedenfalls "soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen".
Solche betrieblichen Gründe meldete das Unternehmen aber an und bemühte sich, sie im Streit über die Teilzeitarbeit plausibel zu machen, zunächst vor dem Arbeitsgericht Bonn und dann vor dem Landesarbeitsgericht Köln: Der Schichtbetrieb werde in der Firma generell in Vollzeit praktiziert; allein für den Kläger brauche es zusätzliche Schichtübergaben. Das führe zu wirtschaftlichen Nachteilen, nämlich zum Verzug bei der Produktion bis hin zur Gefahr von Stillständen. Das alles sei zu schwierig, zu teuer, kurzum: unzumutbar.
Das Unternehmen sah auch keine Möglichkeit, den Mitarbeiter in Teilzeit anderswo einzusetzen, denn im Arbeitsvertrag sei ausdrücklich eine Tätigkeit als Maschinenführer vereinbart. Überhaupt müsste man das gesamte Konzept der Schichtplanung "wegen des Wunsches eines einzelnen Mitarbeiters" über den Haufen werfen, und die Organisation von Urlaubsvertretungen sei ebenfalls zu schwierig. Zudem könnte dieser Teilzeitwunsch auch noch als "Vorbild für andere Mitarbeiter dienen".
Da könnte ja jeder kommen...
Der Maschinenführer sah das ganz anders und konterte, bisher habe kein Kollege Teilzeit-Absichten angemeldet. Urlaubs- und Krankheitsvertretungen seien in der Firma nie ein Problem gewesen, und die Einweisung zum Schichtbeginn dauere stets nur wenige Sekunden, führe also keineswegs zu gravierenden Verzögerungen.
Das Bonner Arbeitsgericht urteilte bereits im Juli 2012 zugunsten des Maschinenführers und konnte keine "wesentliche Beeinträchtigung von Organisation und Arbeitsablauf" entdecken (Aktenzeichen 2 Ca 645/12 EU ). Dieser Auffassung schloss sich ein halbes Jahr später auch das Landesarbeitsgericht Bonn an: Gewisse organisatorische Anstrengungen und Neuerungen erfordere die Arbeitszeitänderung durchaus, aber das sei dem Arbeitgeber zuzumuten (Aktenzeichen 7 Sa 766/12 ).

Arbeitsrechts-Urteile: Abgemahnt, gefeuert, geklagt
Der Kläger habe das legitime Interesse, Familie und Beruf besser zu vereinbaren - was auch einer "dringenden gesamtgesellschaftlichen Zielsetzung" entspreche, der das Teilzeit- und Befristungsgesetz Rechnung trage. Dort heißt es in Paragraf 8 unter anderem : "Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen."
Mit ihrer Entscheidung haben die Kölner Richter klargestellt, dass Arbeitgeber sehr konkret und überzeugend argumentieren müssen, wenn sie einen Teilzeitwunsch ablehnen. Ein bisschen Mühe bei der Neuorganisation der Arbeit kann man von ihnen also verlangen. Bestätigt sah sich das Gericht auch dadurch, dass Unternehmen und Mitarbeiter im Herbst 2012 einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen hatten - mit einer täglichen Arbeitszeit von 10 bis 14 Uhr. Damit habe der Arbeitgeber ja offenkundig "einen Weg gefunden, den Kläger auch teilzeitbeschäftigt als Maschinenführer zu beschäftigen". Unjuristisch formuliert: Na also, geht doch.