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Verliebter Abteilungsleiter Wie ein Banker mit Kundendaten baggern ging

Es muss ein schwerer Fall von Hormonsausen gewesen sein: Ein Banker verguckte sich in eine Kundin, fischte ihre Handy-Nummer aus der Datenbank, baggerte nach Kräften. Was er als Flirt sah, empfand sie als schmierige Anmache. Reicht das für eine Kündigung? Mainzer Richter mussten entscheiden.
Anpirschen per SMS: Dafür in Kundendaten zu graben, ist keine gute Idee

Anpirschen per SMS: Dafür in Kundendaten zu graben, ist keine gute Idee

Foto: dapd

Dem Abteilungsleiter einer Bank hatte es eine Kundin angetan - darum besorgte er sich ihre Mobilnummer aus den Kundendaten, sprach sie mehrfach an, schickte ihr eine SMS. Die Frau fühlte sich belästigt und beschwerte sich. Das kann ein Arbeitgeber, klar, nicht einfach ignorieren. Aber mit welchen Konsequenzen muss der Angestellte rechnen?

Der 50-jährige, verheiratete Banker hatte die Kundin erst in der Bank gesehen und sie dann im Januar 2011 an einer Tankstelle angesprochen. Baggern, Teil eins: "Kennen wir uns nicht? Sie kommen mir bekannt vor!" Der Tankwart rückte den Namen der Frau heraus, in den Kundendaten fand der verheiratete Abteilungsleiter ihre Handy-Nummer und schickte eine SMS. Baggern, Teil zwei: "Dieser Blickkontakt hat mich beeindruckt. Sie besitzen eine große Ausstrahlung. Vielleicht ging es Ihnen ja wie mir gestern Morgen. Handy-Nr. (…)".

Eine Woche später hatte die Kundin einen Banktermin, der Angestellte folgte ihr von der Schalterhalle in ein Beratungszimmer und sprach sie erneut an - Baggern, Teil drei. Da reichte es der Frau endgültig, sie wandte sich an den Vorstand der Bank mit rund hundert Mitarbeitern.

Der Arbeitgeber reagierte prompt. Nach einer Anhörung erhielt der Abteilungsleiter eine ordentliche Kündigung, zugleich aber das Angebot, das Arbeitsverhältnis auf einer anderen, schlechter bezahlten Stelle fortzusetzen. Statt rund 4000 Euro brutto sollte er 300 Euro weniger verdienen, eine Strafversetzung also. Begründung: Er habe missbräuchlich Bankdaten für Privatzwecke genutzt und sich zudem ruf- und geschäftsschädigend verhalten.

Faule Ausrede: Er wollte doch nur "den Kundenkontakt verbessern"

Die Änderungskündigung wollte der Banker nicht hinnehmen, allenfalls eine Abmahnung. Er nahm die neue Stelle nur unter Vorbehalt an und klagte. Zunächst gab ihm das Arbeitsgericht Kaiserslautern recht, nun auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Nach Auffassung beider Instanzen ist klar, dass sich der Angestellte nicht korrekt verhielt und eindeutig gegen seine dienstlichen Pflichten verstieß, zumal in seiner Vorbildfunktion als Bereichsleiter. Dieser schlechte Eindruck falle auch auf die Bank zurück. Der Banker versuchte sich herauszureden, mit der SMS habe er "den Kundenkontakt verbessern" wollen, ohne den "geschäftspolitischen Hintergrund gleich in den Vordergrund zu stellen". Das kauften ihm die Richter nicht ab, sie fanden es, in juristischen Worten: "wenig plausibel".

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Arbeitsrechts-Urteile: Abgemahnt, gefeuert, geklagt

Foto: dapd

"Eindeutige erotische Angebote", wie der Arbeitgeber es dem Banker vorwarf, konnte das Landesarbeitsgericht aber nicht erkennen und hielt eine Abmahnung für ausreichend. Der Vorfall sei nicht so schwerwiegend, dass er eine Kündigung oder Änderungskündigung rechtfertige. Denn bei einer Entlassung gehe es darum, das Risiko weiterer erheblicher Pflichtverletzungen zu vermeiden - nicht um eine Strafe für eine begangene Pflichtverletzung.

Ein Schuss vor den Bug ist genug, so die Richter. Sie gehen davon aus, dass sich "der Kläger eine Warnung mit Kündigungsdrohung zu Herzen nehmen wird", darum: kein Rauswurf, keine Strafversetzung auf die schlechter bezahlte Stelle. Eine Revision hat das Gericht nicht zugelassen (Aktenzeichen: 10 Sa 329/11).

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