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Verschwiegenheitspflicht Erst zu viel geplaudert, dann gefeuert

Betriebsgeheimnisse heißen so, weil sie geheim sind. Wenn ein Mitarbeiter Daten, Preise und Bilder von Lieferantenprodukten an eine andere Firma weitergibt, kann der Arbeitgeber ihn sofort entlassen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Pssst! Wer Vertrauliches aus dem Betrieb weitergibt, muss mit Entlassung rechnen

Pssst! Wer Vertrauliches aus dem Betrieb weitergibt, muss mit Entlassung rechnen

Foto: Corbis

Ein Unternehmen kann grundsätzlich selbst festlegen, welche Informationen nur die Mitarbeiter kennen und welche nach draußen gelangen dürfen. Darum werden Angestellte im Arbeitsvertrag oft zur Verschwiegenheit verpflichtet. Und wer diese Pflicht bricht, muss mit einer Kündigung rechnen. Mainzer Richter haben das jetzt im Fall eines Arbeitnehmers bestätigt, der Lieferanten-Infos weitergab.

Nach seiner Entlassung hatte ein Mitarbeiter Kündigungsschutzklage eingereicht. Der Arbeitgeber warf ihm Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vor: An eine andere Firma habe der Angestellte die Kontaktdaten eines Lieferanten weitergegeben, zudem Bilder der dort produzierten Duschkabinen beigefügt und per E-Mail auch die Preise eines Glaslieferanten offengelegt. Aus Sicht des Arbeitgebers handelte es sich um vertrauliche Kalkulationsdaten.

Das Unternehmen befürchtete, dass die andere Firma, die nun über präzise Informationen verfügte, sich ein umfassendes Bild über die Lieferantenprodukte machen konnte, um dort fortan selbst einzukaufen oder sogar Konkurrenzprodukte produzieren zu lassen. Mehr noch: Sie äußerte zugleich den Verdacht, dass ihr Mitarbeiter eigene Geschäftsinteressen verfolge - nämlich die Gründung einer eigenen Firma vorbereite, und das noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses.

Eindeutige Entscheidung des Gerichts

Dass er unter anderem Preislisten weitergegeben hatte, bestritt der Angestellte nicht: aber nur, damit das andere Unternehmen "eine vernünftige Grundlage für Vertragsverhandlungen mit seinen Lieferanten" erhalte. Um Betriebsgeheimnisse habe es sich nie gehandelt, sondern um im Internet frei zugängliche Daten und Bilder, und die weitergeleiteten Skizzen seien sämtlichen Monteuren seines Arbeitgebers bekannt.

Widerrechtliches Handeln jedenfalls sei dem Arbeitnehmer nicht bewusst gewesen, ein Schaden sei auch nicht entstanden - und dennoch habe die Firma ihn nicht einmal abgemahnt, sondern sofort zur außerordentlichen Kündigung gegriffen.

Schon in der ersten Instanz scheiterte der Mitarbeiter vor dem Koblenzer Arbeitsgericht, nun auch vor dem Landesarbeitsgericht. Das Urteil ist glasklar: Nach Auffassung der Richter ist es für den Arbeitgeber unzumutbar, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Sie halten es für unerheblich, ob er sich in vollem Umfang der Tragweite seines Verhaltens bewusst gewesen sei. Der Arbeitsvertrag sehe vor, dass der Arbeitnehmer Stillschweigen zu bewahren habe, besonders zu Informationen aus den Bereichen Finanzen, Steuern, Kalkulationen, Produktion, Konstruktion und Entwicklung. Gegen diese Pflicht habe der Angestellte eindeutig verstoßen.

Zudem zeigten sich auch die Mainzer Richter überzeugt, dass der Kläger die Gründung einer neuen Firma vorbereite, zusammen mit dem Geschäftsführer des Unternehmens, an das er Daten weitergab (Aktenzeichen 6 Sa 278/11).

jol
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