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Vorstellungsgespräch Muss ich es sagen, wenn ich schwanger bin?

Manche Arbeitgeber wollen über Bewerber alles wissen: Wollen Sie Kinder haben? Sind Sie schwanger? Welche Fragen man beantworten muss - und welche nicht.
Von Sabine Hockling und Jochen Leffers
Schwanger im Büro: Bewerberinnen müssen nichts preisgeben

Schwanger im Büro: Bewerberinnen müssen nichts preisgeben

Foto: imago

Wer zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird, hat die erste große Hürde auf dem Weg zum Job übersprungen. Jetzt geht es darum, den positiven Eindruck, den die Bewerbungsunterlagen vermitteln, zu bestätigen. Um sich ein umfassendes Bild vom Bewerber machen zu können, stellen Personaler Fragen zum beruflichen Umfeld - und mitunter auch zum Privatleben. Aber längst nicht alle müssen auch beantwortet werden.

Die Rechtsprechung schützt die Persönlichkeitsrechte von Bewerbern: Zulässige Fragen müssen sie grundsätzlich wahrheitsgemäß beantworten, unzulässige Fragen nicht. Sie haben also das Recht, bei unerlaubter Neugier des Arbeitgebers gewissermaßen zu einer Notlüge zu greifen.

Unzulässig sind Fragen nach privaten Plänen

Zulässig sind Fragen zum beruflichen Werdegang. Wer hier die Unwahrheit sagt und später vom Chef ertappt wird, riskiert seine Kündigung. Unzulässig sind Fragen nach privaten Plänen.

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Foto: Daniel Reinhardt/ dpa

Erkundigt sich ein Arbeitgeber beispielsweise nach Hochzeitsplänen, dem Kinderwunsch oder gar nach einer möglichen Schwangerschaft, sind Bewerberinnen und Bewerber bei der Antwort nicht zur Wahrheit verpflichtet. Und auch Fragen zum Gesundheitszustand sind nur teilweise erlaubt, wenn sie nämlich einen unmittelbaren Zusammenhang zur Tätigkeit haben.

Wichtige Urteile und ihre Folgen

Für das Bundesarbeitsgericht (BAG) war es früher zulässig, wenn Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch nach einer möglichen Schwangerschaft fragten - und zwar dann, wenn die Tätigkeit im Falle einer Schwangerschaft untersagt war, wenn also zum Schutz des ungeborenen Kindes ein Beschäftigungsverbot galt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte anders. Die Begründung: Das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot besteht nur während der Schwangerschaft, hat somit nur einen vorübergehenden Charakter. Und in diesem Fall ist es einem Arbeitgeber zuzumuten, auf die Mitarbeiterin während des Zeitraums der Schwangerschaft auf diesem Arbeitsplatz zu verzichten. Dem schloss sich das Bundesarbeitsgericht an.

Das gilt sogar bei befristeten Arbeitsverhältnissen, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zeigt: Eine Anwaltsgehilfin, die als befristete Schwangerschaftsvertretung eingestellt wurde, war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls schwanger und verschwieg das. Die Kanzlei als Arbeitgeber hat den Arbeitsvertrag aufgrund arglistiger Täuschung angefochten und teilte das der Angestellten in deutlichen Worten mit: "Wir hätten mit Ihnen niemals einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, der selbst einer Schwangerschaftsvertretung dienlich sein sollte."

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Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln gibt es für Arbeitnehmerinnen jedoch keine Verpflichtung, eine Schwangerschaft zu offenbaren. In der Frage nach einer möglichen Schwangerschaft sahen die Richter generell eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG; § 3 Absatz 1 Satz 2), und zwar mit "unmittelbar diskriminierender Wirkung". Die Klage der Anwaltskanzlei wurde abgewiesen (Urteil vom 11. Oktober 2012, Aktenzeichen 6 Sa 641/12 ).

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Arbeitgeber dürfen in Vorstellungsgesprächen danach fragen, was dauerhaft Einfluss auf die Tätigkeit haben kann. Allerdings müssen sie darauf achten, keine Fragen zu stellen, die eine geschlechtsspezifische Benachteiligung zur Folge haben.

Während die Frage nach einer Schwangerschaft eine Benachteiligung im Sinne des AGG darstellt, ist die Frage nach einer Vorstrafe beispielsweise erlaubt. Aber nur, wenn es sich hier um ein Delikt handelt, das für die Arbeit von Bedeutung ist (wie im Fall einer verkehrsrechtlichen Vorstrafe bei einem Kraftfahrer, etwa wegen Alkohol am Steuer).

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