Urteil zu betrieblicher Versorgung
Deutlich jüngere Ehefrau bekommt nur gekürzte Witwenrente
Eine Witwe hat eine Hinterbliebenenrente vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Mannes gefordert. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun: Sie wird diese Rente bekommen - aber nicht in vollem Umfang, denn der Altersunterschied ist zu groß.
Eine 73 Jahre alte Frau aus Bayern wollte vom Arbeitgeber ihres 15 Jahre älteren Mannes eine betriebliche Hinterbliebenenrente. Ihr Mann war im August 2014 gestorben und die Frau bekam zunächst auch die volle Hinterbliebenenrente von dem Unternehmen.
Doch vier Monate später schrieb ihr die Firma, dass sie künftig nur noch eine gekürzte Betriebsrente erhalte. Das Unternehmen bezog sich auf die Versorgungsordnung, in der es heißt: Ist die Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger als der verstorbene Ehemann, wird die Witwenrente gekürzt - und zwar für jedes Jahr Altersabstand mehr - um fünf Prozent.
Die Frau aus Bayern wollte das nicht akzeptieren und ging vor Gericht. Sie empfand die sogenannte Altersabstandsklausel als unzulässige Diskriminierung.
Seitdem streiten sich die Parteien um die Höhe der Rente. Das Landesarbeitsgericht München hatte der Witwe zunächst Recht gegeben.
Das Unternehmen akzeptierte dies nicht und zog vor das Bundesarbeitsgericht. Dieses urteilte nun: Die Frau bekommt weiterhin nur die gekürzte Betriebsrente. (Aktenzeichen: 3 AZR 400/17)
Die Benachteiligung wegen des Alters sei in diesem Fall gerechtfertigt: Der Arbeitgeber, der die Hinterbliebenenversorgung zugesagt habe, habe ein legitimes Interesse daran, das damit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen.
Das Gericht befand: Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab dem die Klausel greife, sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass die Witwe oder der Witwer einen Teil ihres oder seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringe.
Im Februar hatte das Bundesarbeitsgericht in einem anderen Fall ähnlich entschieden: Eine Frau aus Nordrhein-Westfalen hatte vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Mannes eine Witwenrente erhalten. Der Altersunterschied betrug allerdings 18 Jahre - deshalb weigerte sich der Arbeitgeber zu zahlen. Dagegen hatte die Frau geklagt. Dieses gab dem Arbeitgeber Recht. Er musste nicht zahlen. (Aktenzeichen: 3 AZR 43/17)