Auf einen Blick Die wichtigsten Rundfunk-Urteile
1961: Der Adenauer-Regierung wird die Gründung eines "Deutschland-Fernsehens" verboten. Begründung des Urteils: Der Rundfunk müsse frei vom Einfluss des Staates bleiben.
1971: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten dürfen nicht als Gewerbebetriebe eingestuft werden und sind daher von der Mehrwertsteuer befreit.
1981: Urteil über die grundsätzliche Zulässigkeit des privaten Rundfunks. Einschränkung: Wegen der generellen Knappheit der Sendefrequenzen wird die Zulassung der Sender gesetzlich geregelt. Auch die Privaten müssen ein Mindestmaß an Meinungsvielfalt sicherstellen.
1986: Urteil zur Grundversorgung des Bürgers mit Informationen. Die Grundversorgung ist Sache der Öffentlich-Rechtlichen, heißt es in der Entscheidung zum niedersächsischen Landesrundfunkgesetz. Privatsender würden der Aufgabe einer umfassenden Information nicht in vollem Umfang gerecht.
1987: Bedeutung des "publizistischen Wettbewerbs" zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Sendern wird vom Gericht betont. Ausweitung des Begriffs der Grundversorgung: Neben der politischen Berichterstattung gehöre zu dieser auch Kultur und Unterhaltung.
1991: Verankerung einer "Bestands- und Entwicklungsgarantie" der öffentlich-rechtlichen Anstalten. Diese dürfen sich laut Urteil im Konkurrenzkampf mit den Privaten wirtschaftlich betätigen. Dem WDR wird die Verbreitung neuer Mediendienste, der Vertrieb einer eigenen Programmzeitschrift und die Programmkooperation mit privaten Veranstaltern gerichtlich erlaubt.
1992: Das Werbeverbot für die Dritten Fernsehprogramme bleibt im Rundfunkstaatsvertrag von 1992 bestehen; laut Gericht ist er verfassungsgemäß.
1994: Beanstandung des Verfahrens zur Festlegung von Rundfunkgebühren. Die Ermittlung des Finanzbedarfs müsse möglichst frei von staatlichem Einfluss bleiben. Es gelte das Gebot der "Staatsferne". Den öffentlich-rechtlichen Sendern sei ein Mitspracherecht beim Thema Gebührenfinanzierung einzuräumen.
1998: Das Bundesverfassungsgericht bestätigt das Recht auf Fernsehkurzberichterstattung von Großveranstaltungen mit der Maßgabe, dass dafür ein angemessenes Entgelt verlangt werden könne.
ssu/dpa