BGH-Urteil zu Kurzkritiken Streit um Perlentaucher geht weiter

Der Bundesgerichtshof hat im Streit von "SZ" und "FAZ" mit dem Perlentaucher kein abschließendes Urteil gefällt. Wegen Verfahrensfehlern muss die Klage gegen die kommerzielle Auswertung von Kurzkritiken durch die Website noch mal von einem Berufungsgericht verhandelt werden.
Neues Verfahren zur Unterlassungsklage von "SZ" und "FAZ" gegen den Perlentaucher

Neues Verfahren zur Unterlassungsklage von "SZ" und "FAZ" gegen den Perlentaucher

Foto: Franz-Peter Tschauner/ dpa

Karlsruhe - Doch kein abschließendes Urteil in Sachen Perlentaucher: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Auseinandersetzung der Website mit der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" und der "Süddeutschen Zeitung" ein Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main von vor drei Jahren aufgehoben. Der BGH verwies die Sache zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurück. Der juristische Streit um die kommerzielle Weiterverwertung von Kurz-Literaturkritiken im Internet geht damit weiter.

"FAZ" und "SZ" hatten die Internetseite auf Unterlassung verklagt. Perlentaucher hatte Kurzzusammenfassungen, sogenannte "Abstracts", von Literaturkritiken aus den Zeitungen im Internet verbreitet und an die Online-Buchhändler amazon.de und buecher.de weiterverkauft. Die Zusammenfassungen gaben die Rezensionen zwar deutlich verkürzt wieder, enthielten aber besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen - meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt hatten die Klagen der Zeitungen abgewiesen - Urheberrechte seien nicht verletzt.

Der BGH rügte nun, dass die vorinstanzlichen Gerichte nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt hätten. In einer Pressemitteilung des BGH zu der Entscheidung  heißt es, das Berufungsgericht müsse erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke handelt. Diese Beurteilung kann - so der Bundesgerichtshof - bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Diese Frage ließe sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten.

In aller Regel sei nur die sprachliche Gestaltung vom Urheberrecht geschützt und nicht der Inhalt einer Buchrezension. "Den Inhalt eines Textes in eigenen Worten wiederzugeben, ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig", sagte der Vorsitzende Richter des I. BGH-Zivilsenats, Joachim Bornkamm. Deshalb sei es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß originelle, einprägsame und phantasievolle Formulierungen der Originalrezensionen in den Zusammenfassungen enthalten sind. Bornkamm las dazu einen Beispieltext von "Perlentaucher" vor und sagte: "Alle charakteristischen Formulierungen wurden unmittelbar aus der Originalrezension übernommen."

Dem Berufungsgericht scheint nun eine umfängliche und kleinteilige Prüfung bevorzustehen.

hpi/dpa
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