"taz"-Satire Klinsmann-Kreuzigung erlaubt
München/Berlin - Auch in der Verlängerung hatte Jürgen Klinsmann kein Glück in seinem Streit mit der Tageszeitung "taz". Das Oberlandesgericht München (OLG) hat die Titelseiten-Fotomontage, die ihn ans Kreuz genagelt zeigt, nicht beanstandet und den Antrag auf Einstweilige Verfügung gegen das Berliner Blatt in zweiter Instanz abgewiesen.

Erlaubte Satire: Wieder kein Erfolg für Ex-Bayern-Coach Klinsmann
Foto: DDPDie "taz" hatte den damals mehr und mehr unter Druck geratenen - und zwei Wochen später gefeuerten - Bayern-Coach Mitte April als Gekreuzigten gezeigt und daneben die Überschrift "Always Look on the Bright Side of Life" gestellt. Dabei handelt es sich um ein Zitat aus dem satirischen Monty-Python-Film "Das Leben des Brian", das sinngemäß dazu auffordert, immer fröhlich zu bleiben.
Damit habe das Blatt in zulässiger satirischer Weise den beruflichen Niedergang des Fußballtrainers dargestellt, befanden die Richter. In der rechtlichen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht von Klinsmann andererseits überwiege eindeutig das Interesse der Zeitung. Insofern könne offenbleiben, ob es sich bei der umstrittenen Darstellung um Kunst handele.
Klinsmann hatte die eigene Darstellung als Gekreuzigter untersagen lassen wollen. Er ließ durch seine Anwälte vortragen, dass er sich in seinem Persönlichkeitsrecht und in seiner religiösen Orientierung in unerträglicher Weise verletzt sehe. Er verstehe sich als religiöser Mensch und erziehe auch seine beiden Kinder in diesem Sinne. Mit der Fotomontage sei er Opfer blasphemischer Angriffe geworden, mit denen auch das Leiden Christi ins Lächerliche gezogen werde.
Klinsmann unterlag jedoch mit seinem Antrag schon im April in erster Instanz vor dem Landgericht München. Gegen diese Entscheidung legte er umgehend Beschwerde ein. Darin erweiterten Klinsmanns Anwälte die Argumentation mit dem Hinweis, ihr Mandant sehe sich auch in seiner Menschenwürde gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes verletzt.
Doch auch die OLG-Richter sahen einen Vorrang der Meinungsfreiheit gegenüber Klinsmanns Persönlichkeitsrecht. Sie befassten sich auch mit der Frage, ob Klinsmanns Recht am eigenen Bild verletzt worden sei. Als Person der Zeitgeschichte müsse er mit der Veröffentlichung von Fotos rechnen und solche Fotos dürften auch für satirische Zwecke verwendet werden, entschieden die OLG-Richter.