Urteil zur Pressefreiheit Reichstagsfotos gehören Christo
Sieg für Christo: Der US-Verpackungskünstler hat vor dem Berliner Landgericht gegen eine Fotoagentur gewonnen, die mit Abbildungen des von ihm verhüllten Reichstags Geld verdienen wollte.
US-Künstler Christo: Auch an Fotos zu seinen Kunstaktionen hält er die Rechte
Foto: dapdHamburg/Berlin - Darf man Bilder von einem verhüllten öffentlichen Gebäude vervielfältigen und vertreiben, ohne den Schöpfer dieser Verhüllung zu vergüten? Diese Frage beschäftigte am Dienstag das Landgericht Berlin. Der amerikanische Künstler Christowollte einer Fotoagentur juristisch untersagen lassen, Abbildungen des von ihm und seiner inzwischen verstorbenen Frau Jeanne-Claudegemeinsam verhüllten Berliner Reichstags kommerziell zu verbreiten - und wurde nun von den Richtern bestätigt.
Drei Wochen dauerte die Kunstaktion des Ehepaares im Sommer 1995. Ein Recht der Fotoagentur zur Berichterstattung über das Ereignis ergebe sich weder aus dem Urheberrecht noch aus dem Grundrecht der Pressefreiheit, urteilte nun die 16. Zivilkammer (Az.: 16 O 484/10).
Nach Angaben des Gerichts bietet die Agentur gewerblichen Nutzern kommerzielle Fotos an. Kunden können das Angebot auf der Webseite der Firma recherchieren, ansehen und herunterladen. Christo hatte die Agentur verklagt, weil Fotos seiner Werke ohne seine Einwilligung verbreitet worden seien, außerdem verlangt er Schadenersatz. Darüber will die Kammer aber erst entscheiden, wenn konkrete Zahlen zu entgangenen Geldern vorliegen.
Der Anwalt der Gegenseite, Simon Bergmann, hatte schon im Juli den durch die Vermarktung der Bilder entstanden Schaden mit "maximal" 800 Euro angegeben. Es sei kein großes Geschäft gewesen, beteuerte er im Namen seiner Klienten.
Schon einmal hat Christo einen Rechtsstreit zum verhüllten Reichstag gewonnen: Vor fast zehn Jahren hatten er und seine Frau eine juristische Auseinandersetzung mit einem Postkartenverlag für sich entscheiden können. Der Verlag hatte Karten mit verschiedenen Motiven des verhüllten Reichstags verkauft. Der Bundesgerichtshof urteilte Anfang 2002 in letzter Instanz, dass dies ohne Lizenz der Künstler nicht zulässig war. In dem Urteil spielte es eine entscheidende Rolle, dass das Kunstprojekt eine zeitlich befristete Präsentation war und kein in der Öffentlichkeit bleibendes Werk.
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