BGH-Urteil "Kannibale von Rotenburg" darf ins Kino
Hamburg/Karlsruhe - Alles sieht danach aus, als kämen Deutschlands Kinogänger bald in den zweifelhaften Genuss eines sehr realitätsnahen Horrorfilms. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Dienstag in Karlsruhe, dass ein an den spektakulären Kriminalfall um den "Kannibalen von Rotenburg" angelehnter Spielfilm hierzulande jetzt doch aufgeführt werden darf - und hob damit ein gegenteiliges Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main auf.
Damit scheiterte der als "Kannibale von Rotenburg" bekannt gewordene Armin Meiwes mit seiner Klage gegen den US-Spielfilm "Rohtenburg". Am Ende eines jahrelangen Rechtsstreits steht damit ein Sieg der Produktionsfirma US-Firma Atlantic Streamline des Deutschen Marco Weber.
Der BGH argumentierte, dass die grundgesetzlich garantierte Kunst- und Filmfreiheit über dem Persönlichkeitsrecht des Mörders Meiwes steht. Zwar könne der Film den Kläger als Person erheblich belasten, weil er die Tat auf stark emotionalisierende Weise erneut in Erinnerung rufe. Nach Abwägung zwischen seinen Rechten und der Kunst- und Filmfreiheit müsse das Persönlichkeitsrecht jedoch zurückstehen.
In "Rohtenburg", dessen Kinostart der zu lebenslanger Haft verurteilte Meiwes im Jahr 2006 mit einer einstweiligen Verfügung verhindert hatte, spielt der Schauspieler Thomas Kretschmann einen Kannibalen.
Vorlage für den Film ist einer der spektakulärsten Kriminalfälle der jüngeren Zeit: Am 10. März hatte der damals 41-jährige Meiwes aus dem hessischen Rotenburg einen 43-jährigen Berliner Ingenieur auf dessen Wunsch hin entmannt und erstochen. Später zerteilte er die Leiche, portionierte sie und aß das Fleisch; seine Taten filmte er mit einer Videokamera. Meiwes wurde wegen seiner Tat im Mai 2006 vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt.
Im Oktober 2008 war Meiwes bereits mit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gescheitert: Er hatte gegen seinen Verurteilung wegen Mordes geklagt, weil die lebenslange Freiheitsstrafe nicht "schuldangemessen" sei. Das sahen die Karlsruher Richter allerdings anders.
Meiwes kann demnach "frühestens nach 15 Jahren" aus der Haft entlassen werden. Eine besondere Schwere der Schuld, die eine Haftentlassung nach 15 Jahren ausschließt, war - anders als von der Staatsanwaltschaft gefordert - allerdings nicht festgestellt worden.