Erhöhung des Rundfunkbeitrags Verfassungsgericht stimmt Öffentlich-Rechtlichen zu

Sitz des Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Köln: Darf 86 Cent mehr einziehen
Foto: Christoph Hardt / Future Image / imago imagesDas Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein einzelnes Bundesland nicht die Entscheidung über die Erhöhung des Rundfunkbeitrags stoppen kann. Dies geht aus einem nun in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss des Gerichts hervor. Die öffentlich-rechtlichen Sender ARD, ZDF und Deutschlandradio hatten Verfassungsbeschwerden eingelegt gegen die Blockade durch Sachsen-Anhalt, den Rundfunkbeitrag um monatlich 86 Cent zu erhöhen.
Damit steigt der Rundfunkbeitrag vorläufig auf monatlich 18,36 Euro. Das ordnete das Gericht in dem Beschluss rückwirkend seit 20. Juli bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung an. Die Blockade durch das Land Sachsen-Anhalt werteten die Karlsruher Richter als eine Verletzung der im Grundgesetz festgeschriebenen Rundfunkfreiheit.
In seinem Beschluss stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass die Festsetzung der Rundfunkbeiträge »frei von medienpolitischen Zwecksetzungen« erfolgen müsse. Die Länder als Gesetzgeber hätten sicherzustellen, dass die Sendeanstalten ihren Funktionsauftrag durch eine »bedarfsgerechte Finanzierung« erfüllen könnten. Die Festsetzung des Beitrags müsse im Sinne der Rundfunkfreiheit in einer Weise erfolgen, die das Risiko einer »Einflussnahme« auf Programmauftrag und -gestaltung ausschließe, betonten die Richter.
In Zeiten »vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits« wachse die Bedeutung des beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks, entschied der Erste Senat. Die Sender sollten die Wirklichkeit durch »authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten«, unverzerrt darstellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund rücken.
Der Gesetzgeber sei dafür verantwortlich, dass auch die finanziellen Voraussetzungen für die Aufgaben gegeben sind. »Erfüllt ein Land seine Mitgewährleistungspflicht nicht und wird dadurch die Erfüllung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs unmöglich, liegt bereits darin eine Verletzung der Rundfunkfreiheit.«
Kritik an Sachsen-Anhalt
Für öffentlich-rechtliche Sender ist der Rundfunkbeitrag die Haupteinnahmequelle. Seit 2013 wird er je Wohnung erhoben und beträgt 17,50 Euro pro Monat. Zum Jahreswechsel hatte er auf 18,36 Euro steigen sollen. Den Bedarf ermittelt hat die unabhängige Kommission KEF. Es ist die erste Erhöhung seit 2009.
So soll eine Finanzlücke von 1,5 Milliarden Euro zwischen 2021 und 2024 ausgeglichen werden. Damit der ausgehandelte Staatsvertrag in Kraft treten kann, fehlte allerdings bisher die Zustimmung Sachsen-Anhalts.
Der Ministerpräsident des Landes, Reiner Haseloff von der CDU, hatte den Gesetzentwurf am 8. Dezember vor der Abstimmung im Landtag zurückgezogen, weil sich abzeichnete, dass seine Partei – anders als die Koalitionspartner SPD und Grüne – die Erhöhung nicht mittragen würden. Und mit der AfD, die als Kritikerin des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bekannt ist, wollte der Regierungschef keine gemeinsame Sache machen. Weil aber alle 16 Landesparlamente zustimmen müssen, war die Erhöhung somit blockiert.
In seinem Beschluss argumentierte das Bundesverfassungsgericht nun, eine Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF sei nur durch alle Länder einvernehmlich möglich. »Hält ein Land eine Abweichung für erforderlich, ist es Sache dieses Landes, das Einvernehmen aller Länder über die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF herbeizuführen.« Das sei Sachsen-Anhalt nicht gelungen.
Darüber hinaus wertete das Gericht auch die Begründung Sachsen-Anhalts für sein Veto als ungenügend: Eine Strukturreform der Rundfunkanstalten oder eine Reduzierung der anzubietenden Programme sei nicht Thema des Staatsvertrags gewesen. Und zur besonderen Belastung der Bürgerinnen und Bürger durch die Pandemie habe das Land »Tatsachenannahmen, die eine Abweichung rechtfertigen könnten, weder hinreichend benannt noch seine daran anknüpfende Bewertung offengelegt.«
Eilanträge der Sender wiesen die obersten Verfassungsrichter Deutschlands kurz vor Weihnachten noch ab, weil diese nicht gut genug begründet worden seien. Ihre Verfassungsbeschwerden seien »weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet«, so das Gericht damals. Allerdings sah es keinen Anlass, sofort einzugreifen.