Urteil in Karlsruhe Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß

Der Rundfunkbeitrag ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete in seinem Urteil aber, dass Menschen mit zwei Wohnungen den Beitrag doppelt zahlen müssen.
Der Rundfunkbeitrag ist hoch umstritten

Der Rundfunkbeitrag ist hoch umstritten

Foto: Oliver Berg/ picture alliance / Oliver Berg/d

Der 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag ist im Großen und Ganzen verfassungskonform. Menschen mit zwei Wohnungen, die den Beitrag bisher doppelt zahlen müssen, werden aber zu stark benachteiligt.

Das hat das Bundesverfassungsgericht mit dem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden. Betroffene können ab sofort einen Antrag auf Befreiung vom zweiten Beitrag stellen. Der Gesetzgeber muss bis spätestens Mitte 2020 nachbessern.

Entscheidend sei das Angebot eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sagte Vizegerichtspräsident Ferdinand Kirchhof in Karlsruhe. "Die bundesweite Ausstrahlung der Programme gibt jedem in Deutschland die realistische Möglichkeit ihres Empfangs." Das rechtfertige eine zusätzliche finanzielle Belastung. Ob der Einzelne ein Empfangsgerät hat oder die Angebote nicht nutzen will, spielt demnach keine Rolle.

Bürger zahlen im Moment 17,50 Euro im Monat. Seit 2013 wird der Rundfunkbeitrag je Wohnung erhoben - unabhängig davon, wie viele Menschen dort leben und ob dort überhaupt ein Fernseher oder ein Radio steht. Die Kläger wehrten sich gegen das neue System. Ihre Argumentation: Ein Single werde unter dem Strich stärker belastet als jemand, der mit mehreren Menschen in einer Wohngemeinschaft lebt.

Die alte Rundfunkgebühr wurde danach bemessen, wie viele Geräte tatsächlich im Haushalt waren. Das machte Kontrollen erforderlich. Das Modell stieß auch deshalb an Grenzen, weil immer mehr Menschen die öffentlich-rechtlichen Angebote mobil über das Internet nutzen.

Der Rundfunkbeitrag ist die wichtigste Einnahmequelle für ARD, ZDF und Deutschlandradio. 2017 kamen knapp acht Milliarden Euro zusammen.

Geklagt hatten drei Privatleute. Sie bemängelten, dass Einpersonenhaushalte gegenüber Mehrpersonenhaushalten benachteiligt würden und dass Alleinerziehende genauso viel zahlen müssten wie Doppelverdiener. Zudem kritisierten die Kläger, dass im Falle von Zweitwohnungen doppelt bezahlt werden muss, obwohl der Inhaber immer nur in einer Wohnung fernsehen oder Radio hören kann.

In diesem Punkt gaben die Karlsruher Richter den Klägern recht. Abgeschmettert wurde dagegen die Klage des Konzerns Sixt. Der Autovermieter hatte sich dagegen gewehrt, dass pro Wagen Rundfunkgebühren anfallen - bei 50.000 Autos also monatlich knapp 300.000 Euro.

Die Richter argumentierten, Betriebe hätten durch die Möglichkeit des Rundfunkempfangs einen Vorteil. Beschäftigte könnten sich so Informationen beschaffen, Kunden würden mit dem Angebot unterhalten.

kae/dpa
Die Wiedergabe wurde unterbrochen.
Merkliste
Speichern Sie Ihre Lieblingsartikel in der persönlichen Merkliste, um sie später zu lesen und einfach wiederzufinden.
Jetzt anmelden
Sie haben noch kein SPIEGEL-Konto? Jetzt registrieren