
Rechtsfrage Die Strafbarkeit des Nichtstuns


Polizeiauto am Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Foto:Thomas Lohnes / AFP
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Man sollte hier gelegentlich auch einmal eines der Themen diskutieren, die bei kritischen (allseits fachkundigen) Lesern gelegentlich als Teil von »Schusters Leisten« angesehen und dem Kolumnisten zur bevorzugten Bearbeitung empfohlen werden, also zum Beispiel eine Frage aus der Strafrechtsdogmatik. Daher trage ich Ihnen heute ohne weitere Einleitung die folgenden Sachverhalte vor:
Fall 1: Der hauptberufliche Brandmeister B. steht aufgrund eines Notrufs als Einsatzleiter vor einem brennenden Haus. Am Fenster einer Wohnung im vierten Stockwerk sieht er eine Person P. winken. Er schätzt aufgrund seiner Erfahrung die Chance rechtzeitiger Rettung als gering ein. Daher beschränkt er sich auf den Schutz der angrenzenden Häuser. P. kommt ums Leben. Die Untersuchung durch Sachverständige ergibt, dass nicht sicher festgestellt werden kann, ob eine Rettungschance bestand.
Fall 2: Frau M. sonnt sich am Ufer eines Badesees. Im tiefen Wasser erblickt sie ihre schwimmunkundige vierjährige Tochter T., die gegen das Ertrinken kämpft. Fremde Hilfe ist nicht in Sicht. Frau M. denkt: Die Chance, dass ich T. noch retten kann, beträgt höchstens 50 Prozent. Sie bleibt daher untätig und legt die Sache in die Hände des Schicksals. Tochter T wird vom zufällig vorbeikommenden Jogger J. gerettet.
Fragen:
Hat Herr B. sich schuldig gemacht?
Hat Frau M. sich schuldig gemacht?
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