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Werner Sarstedt über Hermann Weinkauff : "Deutsche Justiz und Nationalsozialismus" WARUM WIR VERSAGT HABEN

Werner Sarstedt, 59, Ist seit 1956 Präsident des fünften Strafsenats des Bundesgerichtshofs In Berlin. Neben seiner richterlichen Tätigkeit liest der Professor Strafrecht an der Freien Universität. Dr. Hermann Weinkauff, 14, war zehn Jahre lang, von 1950 bis 1960, Präsident des Bundesgerichtshofs In Karlsruhe. Er veröffentlichte Arbeiten Ober das »Naturrecht in evangelischer Sicht« und »Die Militäropposition gegen Hitler und das Widerstandsrecht«.
aus DER SPIEGEL 52/1968

Hermann Weinkauff, von 1950 bis 1960 erster Präsident des Bundesgerichtshofs, hat acht Jahre seines Ruhestandes darauf verwendet, mit sachkundigen Mitarbeitern die Rolle der deutschen Justiz unter Hitler gründlich zu erforschen und sie in einem auf vier bis fünf Bände angelegten Werk darzustellen.

Der erste Band liegt jetzt vor. Er enthält einen Überblick aus Weinkauffs eigener Feder und eine Darstellung des Oberstlandesgerichtsrats Dr. Albrecht Wagner über die Umgestaltung der Gerichtsverfassung und des Verfahrens- und Richterrechts im Hitlerstaat.

Zu Wagners Beitrag sei hier nur bemerkt, daß er sein Thema gemeinverständlich, gründlich, zutreffend behandelt. Die Technik der Entmachtung und Unterdrückung von Richtern ist eindrucksvoll dargestellt.

Weinkauffs »Überblick« ist eine tiefe und weite Schau von großer Prägnanz. Er klagt nicht an, er verteidigt nicht, er richtet nicht. Er stellt fest, daß wir Juristen, besonders wir Richter, vor der Aufgabe, die nationalsozialistische Rechtsverwüstung zu hindern, versagt haben. Den Grund sieht er darin, daß wir für diesen Kampf nicht gerüstet waren.

Wir hatten gute theoretische Rechtskenntnisse und beherrschten die rationelle Technik ihrer Anwendung. Vorstellungen über philosophische und ethische Grundlagen des Rechts fehlten fast völlig. Rechtsgefühl und Rechtsinstinkt, richterliches Ethos und praktische Richterkunst hingen vom inneren Range der jeweiligen Richterpersönlichkeit ab. Da es 8000 bis 10 000 Berufsrichter gab (heute sind es im kleineren Deutschland 12 000), hatten wir viel Mittelmaß.

Weinkauff schildert den deutschen Richter der Weimarer Zeit als einen bescheidenen, wenig angesehenen, treuen und braven kleinen Beamten, schlecht bezahlt, überarbeitet, redlich, aber unkritisch dem Gesetz unterworfen, oft ohne Format und Substanz, aber nicht ohne gesellschaftliche und politische Vorurteile.

Das erzählende Imperfekt dieser Darstellung erinnert in seiner stilistischen Vollendung an Lion Feuchtwangers »Erfolg«, wo mit dem gleichen Kunstmittel trockenen Tones die Justiz der (damaligen) Gegenwart vernichtend kritisiert wird. Weinkauff beschreibt diese Vergangenheit so, daß der Leser sich fragt: Was ist heute denn anders?

Nicht viel; nichts Entscheidendes. Liest man, welche Sorgen den richterlichen Berufsvertretungen vordringlich erscheinen -- Besoldung, Dienstbezeichnungen -, so muß man zugeben: Wir sind immer noch eine zu große Zahl von zu kleinen Staatsdienern, zu bescheiden in allem, auch in unseren Ansprüchen an uns selbst.

Weinkauff fordert eine Umgestaltung von Grund auf: viel weniger, viel höher gestellte Richter, die von Kleinkram und Routinearbeit befreit werden; keine beamtenmäßige Richterlaufbahn, Schaffung eines einheitlichen Rechtsstandes; Beschleunigung des Rechtsgangs, Entscheidung in einer einzigen Sitzung, drastische Einschränkung der Rechtsmittel.

Das alles gibt es in England; es ist also möglich. Vor zwei Menschenaltern hat Adickes, vor einem Menschenalter hat Schiffer es dem deutschen Gesetzgeber vorgeschlagen. Er hat nicht auf sie gehört; es ist zu fürchten, daß er auch auf Weinkauff nicht hören wird. Das eine oder andere mag zu verwirklichen sein; aber nicht das Grundsätzliche. So groß wollen Gesetzgebung und Verwaltung die dritte, die rechtsprechende Gewalt bei uns nun einmal nicht haben. Im englisch beeinflußten Königreich Hannover stand, bis 1866 die Preußen kamen, der Präsident des Oberappellationsgerichts als höchster Richter nach Rang und Gehalt über dem Justizminister. So etwas war also auch auf deutschem Boden einmal möglich, doch die Verhältnisse, sie sind nicht so.

Nun wäre Weinkauff gewiß der letzte, der sich das Heil in erster Linie von organisatorischen Maßnahmen verspräche. Sein Hauptanliegen ist eine geistige Erneuerung des Rechts. Er glaubt an eine naturgegebene Grundordnung von Werten und Normen, die jeder Redliche erkennen könne. Nur von ihr leite die jeweilige positive Rechtsordnung ihre Verbindlichkeit ab. An ihr seien die Grenzen des Gesetzesrechts und seiner Geltung zu messen, aus ihr Recht und Pflicht des Richters wie des Bürgers zum Widerstand gegen ungerechte Gesetze und ungerechte Regierungen abzuleiten.

Von diesem Naturrechtsgedanken, der dem Laien wie dem Juristen zugänglich sei, verspricht Weinkauff sich auch eine volkstümlichere Rechtsprechung, die eben darum besser gegen Versuche eines totalitären Machthabers gesichert sein werde, sie zu korrumpieren.

Hand in Hand damit geht Weinkauffs Kampf gegen die bei uns verbreitete »wissenschaftliche« Art der Rechtsfindung und der Urteilsbegründung.

In der Tat macht der »gelehrte Apparat« -- Zitate aus dem wissenschaftlichen Schrifttum, eine Fülle von Präjudizien, eingehende Erörterung von Gegenmeinungen und Zweifelsgründen -- zwar eine juristische Abhandlung für den Fachmann brauchbarer, aber ein Urteil weder richtiger noch für den Betroffenen oder für die breite Öffentlichkeit überzeugender.

Es ist Weinkauffs bleibendes Verdienst, dies im Bundesgerichtshof wenigstens teilweise bewußt gemacht zu haben.

Dagegen ist kaum zu erwarten, daß sich die Naturrechtsidee im deutschen Rechtsleben durchsetzen wird. Die Aufklärungszeit glaubte an das Naturrecht. Aber eben von dieser Idee, daß die Natur dem Menschen gewisse höchste Normen offenbart habe, leitet sich historisch der Unfehlbarkeitsanspruch positiver Rechtsordnungen ab.

Der Gesetzgeber etwa des Preußischen Allgemeinen Landrechts war der Illusion erlegen, alle seine Vorschriften nur mit Vernunftschlüssen aus jenen natürlichen Normen gefolgert zu haben. Daher nahm er den Mut, ihre Auslegung durch den Richter ebenso zu verbieten wie das Schreiben von Erläuterungen.

Entsprechendes ist auch an der Rechtsprechung zu beobachten, wenn der Richter glaubt, einer naturrechtlichen Offenbarung zu folgen.

Da wird etwa von dem angeblichen Satz der »unabänderlich vorgegebenen und hinzunehmenden Ordnung der Werte« ausgegangen, »daß sich der Verkehr der Geschlechter grundsätzlich in der Einehe vollziehe«. Daraus wird dann das »sittliche Gebot geschlechtlicher Enthaltsamkeit für die Verlobten« deduziert; und schließlich ergibt sich, daß die Eltern, die deren Geschlechtsverkehr nicht verhindert haben, wegen Kuppelei eingesperrt werden müssen.

Und diese anfechtbare Folgerung nimmt an dem Pathos der ewigen »sittlichen Ordnung« teil, obwohl das Strafurteil ja nicht aus ihr allein, sondern auch aus weitgehender Gleichsetzung des sittlichen mit dem bürgerlichen Begriff der Ehe und aus einem orts- und zeitbedingten, etwas moralinsauren Strafgesetz aus Großvaters Zeiten abgeleitet worden ist.

Solche Entscheidungen bringen den Naturrechtsgedanken notwendig um seinen Kredit.

»Naturrecht« ist wegen der Unbestimmbarkeit des Inhalts eine gefährliche Vokabel. Wäre sie den Hitlerleuten eingefallen, so hätten sie sie vielleicht statt des »gesunden Volksempfindens« verwendet. Nachdem sie diesen schönen Ausdruck durch Mißbrauch verdorben haben, darf man sich darauf gefaßt machen, daß eine neue totalitäre Bewegung uns ihre spezifische Rechtsverwüstung als »Naturrecht« anpreisen wird.

Fruchtbarer dürfte die Beschäftigung mit den ausländischen Rechten und mit der Rechtsgeschichte sein, besonders mit der deutschen Rechtsgeschickte von 1933 bis 1945. Dazu ist Weinkauffs »Überblick«, stehe man zu seinen Vorschlägen wie auch immer, in seiner Knappheit, seinem Gedankenreichtum, seiner Lesbarkeit, eine vorzügliche, zum Nachdenken anregende Einführung.

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