Folgen des EuGH-Urteils "Arbeitgeber dürfen jetzt nicht einfach Kopftücher verbieten"

Frauen mit Kopftuch in Antwerpen (Archivbild)
Foto: Marijan Murat/ picture alliance / Marijan Murat/dpa
Fachanwältin Doris-Maria Schuster ist seit 2002 Partnerin bei der Kanzlei Gleiss Lutz und berät Unternehmen in arbeitsrechtlichen Fragen.
SPIEGEL ONLINE: Frau Schuster, der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute über Kopftuchverbote für Mitarbeiter von Privatunternehmen entschieden. Was bedeutet das Urteil für Deutschland?
Schuster: Für Arbeitgeber ist damit klarer geworden, welche Spielregeln gelten: Arbeitgeber dürfen nicht einfach Kopftücher verbieten, sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen das Tragen aller sichtbaren religiösen und politischen Zeichen ausschließen. Die EuGH-Richter haben verdeutlicht, dass auch der Wunsch eines Unternehmens nach einem neutralen Erscheinungsbild ein Ziel sein kann, das so eine Maßnahme rechtfertigt.
SPIEGEL ONLINE: Wie sieht das konkret aus?
Schuster: Zunächst muss die Firma eine allgemeine innerbetriebliche Regel zur politischen oder religiösen Neutralität aufstellen, in Absprache mit dem Betriebsrat, wenn es einen gibt. Sie darf sich nicht auf bestimmte religiöse Zeichen beziehen, sondern auf alle: Kopftuch, Kruzifix, Kippa und so weiter. Wenn es eine solche allgemeine Neutralitätspflicht gibt, darf der Arbeitgeber sie aber nicht auf alle anwenden, sondern nur auf solche Mitarbeiter, die zum Beispiel Kundenkontakt haben und die deshalb neutral auftreten sollen.
SPIEGEL ONLINE: In einem der Fälle ging es um eine Rezeptionistin mit Kopftuch.
Schuster: Genau. Nach dem heutigen Urteil kann mit Sicherheit gesagt werden: Der Wunsch der Firma, dem Kunden gegenüber neutral aufzutreten, ist auch ein berechtigter Grund, eine allgemeine Regel zur religiösen Neutralität einzuführen. Ein solcher Wunsch reicht aber nicht aus, um allein das Tragen von Kopftüchern zu verbieten. Das wäre eine unzulässige Diskriminierung.
SPIEGEL ONLINE: Was passiert, wenn ein Mitarbeiter sich mit dem Verbot nicht abfinden möchte?
Schuster: Dann stellt sich zuerst die Frage: Kann er irgendwo anders in der Firma arbeiten, wo das Verbot nicht greift? Einer Rezeptionistin könnte man eine Aufgabe ohne Kundenkontakt anbieten.
SPIEGEL ONLINE: Müssen nach den EuGH-Entscheidungen nun Urteile in Deutschland geändert werden?
Schuster: Nein, sie stellen eine Richtschnur für künftige Verfahren dar.
SPIEGEL ONLINE: Steht das Urteil in starkem Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung?
Schuster: Nein. 2002 beispielsweise verhandelte das Bundesarbeitsgericht über ein Kopftuchverbot, das ein Kaufhaus für seine Mitarbeiterinnen erlassen hatte. Die Richter entschieden, dass es sich um eine verbotene Diskriminierung handelt. Nach dem heutigen Urteil würden sie wohl zu einem ähnlichen Schluss kommen. Das Kaufhaus argumentierte damals damit, dass es die Kunden so wünschten. Aber damit ist so ein starker Eingriff in die Grundrechte nicht zu rechtfertigen. Eine allgemeine Neutralitätsregel für das Personal, die über das Kopftuch hinausgeht, hätte auch damals möglicherweise schon Chancen gehabt, vor Gericht zu bestehen.
SPIEGEL ONLINE: Gibt es nicht andauernd Kopftuchurteile, die das Arbeitsleben betreffen?
Schuster: Nicht im privatwirtschaftlichen Sektor. Besonders umstritten ist das Thema im öffentlichen Dienst und bei kirchlichen Arbeitgebern. Hier haben wir derzeit die meisten Urteile dazu.
SPIEGEL ONLINE: Kirchen sind weltanschaulich speziell und haben deshalb sogar ein eigenes Arbeitsrecht. Aber warum der öffentliche Dienst?
Schuster: Dessen Mitarbeiter nehmen oft hoheitliche Aufgaben wahr und werden als Vertreter des Staates gesehen, für den bestimmte Neutralitätsregeln gelten. Allerdings gibt es seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2015 hier ähnliche Vorgaben wie vom EuGH: Verbote müssen pauschal alle religiösen Zeichen treffen und gut begründet sein.
SPIEGEL ONLINE: Bekommen Sie als Anwältin viele Anfragen aus der Privatwirtschaft zu diesem Thema?
Schuster: Nein. Ich denke, dass in vielen Teilen der Wirtschaft die Vielfalt unter Mitarbeitern als etwas Positives angesehen wird. Da stört ein Kopftuch nicht.
SPIEGEL ONLINE: Eine Studie zeigte kürzlich, dass Frauen mit Kopftuch oft erst gar nicht eingestellt werden .
Schuster: Das wäre Diskriminierung an anderer Stelle die genauso verboten ist. Ich denke aber, dass sich die Rechtsprechung der höchsten Gerichte aus den vergangenen Jahren bemerkbar macht. Da wird immer klargestellt: Ein Kopftuchverbot kann nur eine Ausnahme sein, nicht die Regel.
SPIEGEL ONLINE: Was ist Ihre Einschätzung: Werden viele Unternehmen nun eine Neutralitätsregel aufstellen?
Schuster: Das bezweifle ich. Der Aufwand ist erheblich, schließlich muss so ein Kodex gut begründet und mit den Arbeitnehmervertretern abgestimmt werden. Das lohnt sich eigentlich nur da, wo sich das Problem in der Praxis tatsächlich stellt, aber nicht als Vorsichtsmaßnahme. Außerdem kann sich eine Firma damit unnötige Probleme einhandeln.
SPIEGEL ONLINE: Inwiefern?
Schuster: Gibt es keinen nachvollziehbaren Anlass, etwa Kundenbeschwerden, dann setzt sich ein Arbeitgeber leicht dem Verdacht aus, ganz andere Ziele zu verfolgen. Wenn zum Beispiel ein Unternehmen mit 25 Mitarbeitern aus heiterem Himmel einen Neutralitätskodex aufsetzt, es aber drei Mitarbeiterinnen mit Kopftuch gibt, könnte es auch sein, dass die Regelung diese Kolleginnen aus dem Unternehmen drängen soll. Das wäre dann eine unzulässige mittelbare Diskriminierung.
SPIEGEL ONLINE: Wie geht es mit den Fällen weiter, die vor dem EuGH verhandelt wurden? Haben die beiden Frauen gewonnen?
Schuster: Das kann man so noch gar nicht sagen. Mit der EuGH-Entscheidung kehren sie an ihre nationalen Gerichte zurück. Im französischen Fall ist noch nicht einmal klar, ob es eine allgemeine Regel im Unternehmen gab oder nicht. Das muss zunächst aufgeklärt werden.