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Finanztipp Wie Studenten sich Steuern von morgen sparen

Zurückholen, was der Staat einem noch gar nicht genommen hat? Das soll auch beim Studium oder einer kostenpflichtigen Ausbildung gehen, entschied der Bundesfinanzhof. Wer Geld in seine Erstausbildung steckt, kann jetzt Belege sammeln - und so das Finanzamt ärgern.
Steuererklärung: Belege sammeln und seine "Verluste" geltend machen

Steuererklärung: Belege sammeln und seine "Verluste" geltend machen

Foto: Armin Weigel/ picture-alliance/ dpa

Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Spätsommer kamen einem Paukenschlag gleich: Millionen Studenten dürfen ihre Kosten für Studium und Erstausbildung direkt nach der Schule als Steuervorteil für später festhalten lassen.

Doch jetzt, da an den Hochschulen der Betrieb wieder losgeht, sei die Unsicherheit nach wie vor groß, wie das eigentlich geht und wer profitiert, sagt Martina Bruse vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Viele junge Menschen fragten nach, ob sich der Aufwand lohne, sollte der Gesetzgeber am Ende doch noch einen Riegel vorschieben.

Vom Berliner Bund der Steuerzahler kommt dazu eine eindeutige Antwort: Ja, die Mühe rentiere sich, erklärt Anita Käding vom Steuerzahlerbund. Die Rechtslage eröffnet folgende Chance: Wer direkt nach dem Schulabschluss in seine erste Berufsausbildung investiert, darf die vielen tausend Euro als vorab entstandene Werbungskosten in einer Steuererklärung geltend machen.

Weil Studenten in der Regel noch keine oder nur geringfügige eigene Einnahmen haben, bescheinigt das Finanzamt erst einmal einen Verlust. Eingelöst wird das steuerliche Minus später, wenn der Berufsanfänger eigenes Geld verdient. Auf sein Gehalt muss er weniger Einkommensteuer zahlen, bis das Minus, das durch die Ausbildung entstand, aufgezehrt ist.

Ausgaben können bis zu vier Jahre rückwirkend zählen

Den Steuervorteil abholen können sich angehende Ingenieure, Lehrer, Juristen oder Sozialpädagogen genauso wie Absolventen kostenpflichtiger Ausbildungen, etwa zum Piloten, Heilpraktiker, Physiotherapeuten oder Erzieher. Allerdings gilt der Vorteil nicht für Lehrlinge mit Ausbildungsvergütung.

Wer sich den Vorteil sichern möchte, sollte so vorgehen: Im Rahmen einer Steuererklärung muss der Antrag auf Verlustfeststellung ausgefüllt und beim Finanzamt eingereicht werden. Studienanfänger im Jahr 2011, also Studenten im ersten oder zweiten Semester, können erst 2012 ihre Ausgaben des laufenden Jahres geltend machen. Doch auch wer das Erststudium schon hinter sich und noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann noch mindestens vier Jahre rückwirkend die betreffenden Steuererklärungen einreichen, und zwar für jedes Jahr eine.

Ein wenig Eile ist trotzdem ratsam, empfiehlt Fachfrau Bruse. Bis 31. Dezember 2011 muss das Finanzamt noch Steuererklärungen rückwirkend bis ins Jahr 2007 annehmen. Wer erst 2012 in die Gänge kommt, kann seine Ausgaben nur noch bis 2008 nachtragen und verliert womöglich ein Jahr an Kosten. Beim BFH ist derzeit noch eine Klage anhängig, ob das Finanzamt sogar sieben Jahre zurück noch eine Steuererklärung akzeptieren muss.

Im Nachteil sind Studenten, die schon während ihrer Studienzeit eine Steuererklärung eingereicht haben. Sie können Ausgaben für das Erststudium jetzt nicht mehr geltend machen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Steuerbescheid noch offen ist.

Wo ist nochmal der Beleg für den Stuhl von 2007?

Absetzen lasse sich eine Fülle von Bildungskosten, sagt der Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine, Erich Nöll. Grob vereinfacht alles, was für die Ausbildung anfällt (Was sich alles absetzen lässt, zeigt der folgende Kasten).

Auch wer einen Bildungskredit aufnehmen musste, kann die Kosten absetzen. Gleiches gilt für Anwalts- und Prozesskosten beim Einklagen einer Studienzulassung. Sogar für das Arbeitszimmer, das zum Lernen gebraucht wird, dürfen bis zu 1.250 Euro im Jahr geltend gemacht werden.

"Auch wenn es mühsam ist, alte Belege zusammenzutragen, zahlt sich der Aufwand aus", sagt Bruse. Neulinge an der Universität haben es da schon besser: Sie sollten alle Quittungen für ein Ausbildungsjahr gleich sammeln.

Sämtliche Kosten müssen in der Anlage N des Mantelbogens eingetragen werden. Wer sich nicht auskennt, kann sich gegen eine geringe Gebühr vom Lohnsteuerhilfeverein helfen lassen - oder bei einem netten Sachbearbeiter direkt im zuständigen Finanzamt nachfragen.

Sind die Steuererklärungen fristgerecht eingereicht, heißt es abwarten. Die Finanzämter sollten sich nach bisherigem Stand der Dinge an die BFH-Urteile halten, betont Nöll. Den befürchteten Nichtanwendungserlass, mit dem das Bundesfinanzministerium die höchstrichterlichen Entscheidungen abblocken könnte, gibt es bislang nicht. Im Gespräch sei allerdings eine gesetzliche Neuregelung, die den Werbungskostenabzug beschränken könnte, sagt Nöll.

"Aber das ist noch nicht der Fall, jetzt muss die Chance, die sich aufgetan hat, erst einmal genutzt werden", sagt Bruse. Die BFH-Richter waren in zwei Musterverfahren zu dem Schluss gekommen, dass beruflich veranlasste Kosten auch dann steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind, wenn sie direkt im Anschluss an eine Schulausbildung entstanden.

(Aktenzeichen: BFH VI R 38/10, Urteil vom 28. Juli 2011, sowie BFH VI R 7/10, Urteil vom 28. Juli 2011)

Anmerkung vom 28. Oktober 2011: Voraussichtlich dürfte sich die Gesetzeslage schneller als erwartet zu Ungunsten studierter Steuerzahler ändern. Der Bundestag verabschiedete am 27. Oktober ein Gesetz, dass die Ausgaben für die Erstausbildung künftig nicht mehr als Werbungskosten gelten werden. Stimmt der Bundesrat im November zu, ist der rückwirkende Steuervorteil passé.

Berrit Gräber, dapd
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