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Nebentätigkeit Professor muss 17.000 Euro beim Land abliefern

Wenn ein Professor hohe Zusatzeinkünfte einfährt, kassiert sein Bundesland als Arbeitgeber mit. Und das ist auch richtig so, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Für den Staat gebe es gute Gründe, emsige Beamte bei Nebenjobs zu bremsen.
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Karlsruhe - Der Steuerrechtler verdiente nicht schlecht: Neben seiner C3-Professur für Wirtschaft und Steuerwesen an der Fachhochschule Worms hielt er Fachvorträge für die Steuerberaterkammer Stuttgart. Das brachte ihm zusätzlich zum Professorengehalt allein 1998 Einkünfte von 45.000 Mark (23.000 Euro) ein. Seine Nebentätigkeit war genehmigt und rechtlich völlig in Ordnung, aber von den Vergütungen verlangte das Land Rheinland-Pfalz drei Viertel: 17.000 Euro sollte der Hochschullehrer an seinen Dienstherren zahlen.

"Ablieferungspflicht" heißt der Fachbegriff in der Verordnung, die Nebentätigkeiten von Beamten regelt. Die Höchstgrenze für den Steuerrechts-Experten lag bei 6100 Euro; alle Einnahmen darüber hinaus sollten ans Land gehen. Gegen den Rückzahlungsbescheid wehrte der Professor sich, scheiterte mit seinen Klagen allerdings zunächst vor den Verwaltungsgerichten und nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht.

Eine Kammer des Zweiten Senats nahm seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und kam einstimmig zu der Auffassung, dass die Ablieferungspflicht rechtlich nicht zu beanstanden sei. Wie mit solchen Nebeneinkünften zu verfahren ist, stellten die Richter grundsätzlich klar. Nach ihrer Auffassung hat der Staat gute Gründe, seine Beamten bei Nebentätigkeiten zu bremsen und Anreize dafür einzuschränken. Dabei gehe es keineswegs allein um den Erhalt der Arbeitskraft: Die Ablieferungspflicht könne dazu beitragen, sowohl außerdienstliche Abhängigkeiten oder Interessenkollisionen als auch die Gefahr einer Vernachlässigung des Hauptjobs zu bekämpfen. Zudem sei der Staat gehalten, Doppelzahlungen an Beamte zu vermeiden, und die Steuerberaterkammer könne den öffentlich-rechtlichen Institutionen zugeordnet werden.

Der Professor hatte auch Anstoß daran genommen, dass Professoren Nebeneinkünfte aus der Forschung behalten dürfen, aber aus der Lehre nur einen Grundbetrag. Dies verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, so der Steuerrechtler. Die Richter indes werteten seine Vorträge vor Steuerberatern eindeutig als Lehre und entschieden, der Gesetzgeber dürfe das öffentliche Interesse an einer forschenden Tätigkeit höher gewichten als einer Vortragstätigkeit. Ebensowenig sei die Wissenschaftsfreiheit verletzt, denn die umfasse "nicht das Gewinn- und Erwerbsstreben".

Insgesamt dürfe der Gesetzgeber "das außerdienstliche Engagement seiner Staatsdiener durch die Festlegung von Einkommensgrenzen steuern", so die Karlsruher Richter. Ihre Entscheidung ist nicht anfechtbar (Aktenzeichen 2 BvR 1188/05).

jol/AP/dpa

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