Urteil Schüleraustausch auf US-Militärbasis ist zumutbar

Luftwaffenbasis Fairchild in den USA
Foto: Jeff T. Green/ Getty ImagesEin Austauschjahr in den USA ist auch zumutbar, wenn die Gastfamilie auf einer zugangsbeschränkten Militärbasis lebt. Die Lagerung von Atomwaffen, ein Amoklauf und ein Flugzeugabsturz seien kein Indiz dafür, dass der Aufenthalt dort besonders gefährlich sei. Das urteilte am Montag das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen.: 22 O 2/17).
Damit hat der klagende Vater laut Gericht keinen Anspruch darauf, von dem Vertrag mit der Vermittlungsagentur zurückzutreten, bei der er das Austauschjahr für seinen Sohn gebucht hatte. Schon zu Beginn der Verhandlung hatte einer der Richter der Klage wenig Aussicht auf Erfolg eingeräumt.
Die Agentur hatte dem Schüler aus Ingolstadt eine Gastfamilie in den USA vermittelt. Doch als der 2016 erfuhr, dass die Familie auf der Militärbasis Fairchild in Spokane im US-Bundesstat Washington lebte, wollte der Schüler auf die Gastfreundschaft verzichten. Auch eine Alternative der Vermittlungsagentur lehnte er ab.
Denn der Schüler fand heraus, dass die Militärbasis bis 1990 Lagerort von Atomsprengköpfen war. Im Juni 1994 hatte es dort zudem einen Amoklauf mit vier Toten und 22 Verletzten gegeben. Vier Tage später kam es auch noch zu einem Flugzeugabsturz während einer Flugshow, bei dem ebenfalls vier Menschen starben. Seit August 2016 kann die Militärbasis nur noch mit Berechtigungsausweis betreten werden.
"Familie mittlerer Art und Güte"
Die Menschen dort seien immer noch traumatisiert, behauptete der Anwalt des Klägers. Von der Vermittlungsagentur verlangte der Vater den vollen Reisepreis in Höhe von 13.275 Euro. Die Agentur erstattete jedoch nur rund 50 Prozent der Summe.
Den vollen Preis können Vater und Sohn auch nicht zurückverlangen, urteilte nun das Landgericht Düsseldorf. Denn die Vertragskündigung sei unwirksam. Demnach durfte die Vermittlungsagentur den Gastschüler auch zu Gastfamilien vermitteln, die in den USA auf einer Militärbasis leben.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse die Gastfamilie für eine nach dortigen Verhältnissen angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers geeignet sein. Der Schüler solle damit gewissermaßen in einer Familie "mittlerer Art und Güte" untergebracht werden.
Auf den Beruf komme es nicht an
Dass die Gastmutter als Mitarbeiterin der Krankenhausverwaltung Militärangehörige ist und Uniform trage, mache die Familie als Gastfamilie nicht ungeeignet, befanden die Düsseldorfer Richter. Denn auf den Beruf der Gasteltern komme es nicht an.
Auch dass der Schüler auf einer zugangsbeschränkten Militärbasis leben sollte, sei nicht ungewöhnlich, da in den USA viele Menschen in sogenannten Gated Communities lebten. Dass er dadurch keine spontanen Besuche von Mitschülern erhalten könnte, sei dem Sohn zuzumuten.