Grundsatzurteil Studiengebühren dürfen nicht abschrecken

Studenten in Frankfurt (Archiv): Welche Gebühren sind zulässig?
Foto: Daniel Roland/ APEin Bundesland nach dem anderen hat das Bezahlstudium abgeschafft, selbst Bayern ist mittlerweile auf dem Weg, obwohl dort noch immer die ehemaligen Gebührenfreunde aus der CSU regieren. Und das auch noch gemeinsam mit den Liberalen, die nach wie vor für Studiengebühren sind.
Gerade für die Gebührenbefürworter dürfte ein aktuelles Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) interessant sein (Hier geht es zur Mitteilung des BVG ). Demnach bleiben Gebühren grundsätzlich zulässig, aber nur unter bestimmten Bedingungen: Sie müssen sozialverträglich gestaltet sein und dürfen "keine unüberwindliche soziale Barriere vor dem Hochschulzugang errichten", heißt es beim BVG, sie dürfen nicht "prohibitiv" wirken. Die bislang üblichen 500 Euro sind demnach keine solche Hürde.
Ausgangspunkt des Urteils war eine umstrittene Gebührenregelung für auswärtige Studenten in Bremen. Die stuften die Richter als verfassungswidrig ein. An den Hochschulen des Stadtstaates galten vom Wintersemester 2005/2006 bis zum Sommersemester 2010 folgende Regeln: Studenten, die nicht aus Bremen stammten, mussten schon vom dritten Semester an zahlen - "Landeskinder" mit Wohnsitz in Bremen wurden hingegen erst nach 14 Semestern zur Kasse gebeten.
Diese sogenannte Landeskinderregelung lasse sich nicht mit dem "Teilhaberecht auf freien und gleichen Hochschulzugang" vereinbaren, so das BVG. Im August 2006 war bereits das Verwaltungsgericht in Bremen zu einem ähnlichen Schluss gekommen, hatte die Frage danach aber den obersten Richtern in Karlsruhe vorgelegt.
Die Karlsruher Richter stellen in dem Beschluss von Anfang Mai, der aber erst jetzt veröffentlicht wurde, gleichzeitig klar, dass aus dem Teilhaberecht "kein Anspruch auf Kostenfreiheit des Hochschulstudiums" resultiert.
In Bremen ist die Landeskinderregelung inzwischen abgeschafft. Alle Studenten können 14 Semester gebührenfrei studieren.
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