Ghostwriter vor Gericht
"Das verstößt gegen die guten Sitten"
Ein wissenschaftlicher Ghostwriter behauptete auf seiner Homepage, der größte zu sein. Das stank seinem Konkurrenten, schließlich hält der sich auch für ziemlich groß. Sie landeten vor Gericht und wurden nun beide gerügt.
Zweifelhaftes Angebot: Der Ghostwriter verlangt bis zu 20.000 Euro für eine Arbeit
Foto: Corbis
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen wissenschaftlichen Ghostwriter getadelt. Er hatte auf seiner Webseite damit geworben "Marktführer in der wissenschaftlichen Ghostwriterbranche" zu sein. Das missfiel einem Kollegen, ebenfalls ein Ghostwriter, der ihn deswegen vor Gericht zerrte.
Sein Vorwurf: Der angebliche Marktführer gehöre weder nach Umsatz noch nach seinem Angebot zur Spitzengruppe. Erst behelligte er damit das Landgericht Wuppertal, doch das lehnte seinen Antrag auf Unterlassung ab. Danach zog er vor das Oberlandesgericht in Düsseldorf.
Sein Konkurrent, der angebliche Marktführer, verlangt je nach Umfang etwa für eine Dissertation zwischen 10.000 Euro und 20.000 Euro. Selbstverständlich beziehe sich sein Angebot aber nur auf wissenschaftliche Texte für Übungszwecke, schrieb er auf seiner Internetseite. Die Arbeiten dürften natürlich nicht als Prüfungsleistung bei einer Hochschule eingereicht werden.
Das Gericht zweifelte am angeblichen Geschäftsmodell des Ghostwriters
20.000 Euro für Übungszwecke? Ziemlich merkwürdig, fanden auch die Düsseldorfer Richter. Sie untersagten dem Beklagten nun, für sich als "Marktführer" zu werben. Er könne schon deshalb nicht zu den Marktführern des wissenschaftlichen Ghostwritings gehören, weil er ausschließlich verbotene Dienstleistungen anbiete: Er erstelle für Dritte Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade.
"Diese Tätigkeit verstößt gegen die guten Sitten. Daran hindert auch der Disclaimer nichts, wonach die Leistungen nur zu Übungszwecken angeboten werden", heißt es im Urteil. "Es ist lebensfremd, dass jemand für einen reinen Übungstext (…) über 10.000 Euro ausgeben würde." Alle Beteiligten wüssten, dass die Arbeiten auch eingereicht werden. Das Gericht befasste sich jedoch nur mit dem Unterlassungsantrag, die Tätigkeit selbst war nicht Gegenstand der Klage.
Der selbsterklärte Marktführer sitzt mit seinem Unternehmen in Berlin. Er hat seine Webseite inzwischen weitestgehend aufgeräumt. "Mein Unternehmen (…) ist einer der etabliertesten Anbieter in der akademischen Ghostwriterbranche", schreibt er nun. Zum Urteil wollte er sich nicht äußern.