Numerus-clausus-Urteil Nur die Abinote zählt

Was in Bayern gilt, muss für Nordrhein-Westfalen noch lange nicht gelten. Dort darf die Abiturnote das einzige Auswahlkriterium einer Uni für Medizinstudenten sein, entschied ein Münsteraner Gericht. Münchner Richter urteilten zuvor ganz anders.

Münster - Wer in den Abiturprüfungen schlecht abschneidet, kann an der Medizinischen Fakultät der Universität Münster nur über angesammelte Wartesemester noch auf einen der begehrten Studienplätze hoffen. Und das ist rechtens, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Münster: Hochschulen dürfen die Abiturnote als einziges Auswahlkriterium festlegen.

In einem Eilbeschluss schmetterten die Richter die Klage eines Studienbewerbers ab. Der Abiturient aus Niedersachsen hatte sein Abitur mit Note 1,8 bestanden. Das reichte nicht, um gegen die anderen Kandidaten anzukommen: Die Universität Münster vergab für dieses Wintersemester 154 Studienplätze für Medizin, bei der Durchschnittsnote 1,5 war Schluss. Der Abiturient landete nur auf Rang 902 und zog vor Gericht - die Regelung sei verfassungswidrig. Der Bewerber stellte einen Antrag auf vorläufige Zulassung zum Medizinstudium, bis zur Entscheidung über seine Klage.

Der Abiturient berief sich auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts. Das hatte die Münchner Ludwig-Maximilians-Universität gerade erst dazu verurteilt, acht Bewerber doch noch zum Medizin-Studium zuzulassen. Die Hochschule hatte sie zuvor wegen ihrer schlechten Abiturnoten abgelehnt. Zum laufenden Wintersemester durften die Unis erstmals 60 statt bislang 24 Prozent ihrer Medizinstudenten selbst auswählen, die ZVS vergab nur noch 40 Prozent der Plätze.

Die Münchner Richter monierten, beim Vergleich der Bewerber habe die Uni die großen Qualitätsunterschiede beim Abitur in den einzelnen Bundesländern nicht ausreichend berücksichtigt. Eine "alleinige Vergabe nach der Durchschnittsnote" reiche nicht aus, so das Urteil - mindestens ein zusätzliches Kriterium müsse ebenfalls zum Zug kommen.

Das Münsteraner Gericht sah das indes anders. Nach welchen Kriterien ausgewählt werde, sei Entscheidung der Hochschule, betonten die Richter (Aktenzeichen 9 L 1071/05). Es handelt sich allerdings um einen Eilbeschluss, in der Hauptsache ist noch nicht entschieden.

Der Senat der Universität Münster hatte im Februar vergangenen Jahres beschlossen, die Medizinstudenten nur nach dem Abiturdurchschnitt auszuwählen - zumindest so lange, bis ein anderes Auswahlverfahren auf den Weg gebracht würde. Das sei nicht zu beanstanden, meinte das Gericht, und nachvollziehbar. Schließlich hätten die Hochschulen die neuen Rahmenbestimmungen äußerst kurzfristig umsetzen müssen. In den Bundes- und Landesgesetzen sei es ausdrücklich als möglich angesehen worden, allein auf die Durchschnittsnote des Abiturs abzustellen.

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