Datensammlung
Gericht verpasst Kartellamt im Verfahren gegen Facebook einen Dämpfer
Das Bundeskartellamt will Facebook zwingen, Daten von WhatsApp, Instagram und externen Quellen nur noch mit ausdrücklicher Erlaubnis der Nutzer zusammenzuführen. Vor Gericht könnte die Behörde aber scheitern.
Das Bundeskartellamt versucht, die Datensammlung von Facebook in Deutschland auf Basis des Wettbewerbsrechts einzuschränken, droht aber am Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zu scheitern. Der 1. Kartellsenat des Gerichts meldete am Montag massive Zweifel an der Argumentation der Wettbewerbshüter an. Deshalb müsse Facebook die Anordnungen des Kartellamts für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht umsetzen, beschloss das Gericht. Die Behörde kündigte umgehend Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof an.
Unter anderem hatte das Bundeskartellamt im Februar verfügt, dass Facebook Daten seiner eigenen Dienste Instagram und WhatsApp sowie von Websites anderer Anbieter nur noch mit dem Facebook-Konto des Nutzers verknüpfen dürfe, wenn dieser es ausdrücklich erlaube. Facebook bekam zwölf Monate Zeit, die Anordnungen umzusetzen, zog dagegen aber vor Gericht.
Das Unternehmen missbrauche seine marktbeherrschende Stellung für unzulässige Vertragsbedingungen zulasten der Nutzer und verzerre den Wettbewerb, argumentierte das Kartellamt. Die Behörde geht davon aus, dass Facebook in Deutschland als Monopolist zu betrachten ist und Nutzer vor die Wahl stellt, die Datensammlung auch über externe Quellen zu akzeptieren - oder auf die Nutzung des marktbeherrschenden Dienstes zu verzichten.
Vielleicht ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen
Das OLG jedoch hat daran - wie natürlich auch Facebook selbst - "ernstliche Zweifel" und hält die Anordnungen des Amtes für möglicherweise rechtswidrig. "Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts lässt die von ihm beanstandete Datenverarbeitung durch Facebook keinen relevanten Wettbewerbsschaden und auch keine wettbewerbliche Fehlentwicklung besorgen", so das Gericht.
Die Daten der Nutzer seien schließlich "ohne Weiteres duplizierbar, weshalb ihre Hingabe an Facebook den Verbraucher wirtschaftlich nicht schwächt", heißt es im 37-seitigen Beschluss. Nutzer könnten ihre Daten "beliebig oft jedem Dritten, unter anderem auch Wettbewerbern von Facebook", zur Verfügung stellen.
Selbst wenn die vom Kartellamt beanstandete Datenverarbeitung gegen Datenschutzbestimmungen verstoße, teilte das Gericht mit, liege darin nicht zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Bis zum Urteil im Hauptsacheverfahren kann es noch Monate dauern, und eine endgültige Entscheidung wird möglicherweise erst der Europäische Gerichtshof fällen.
Rupprecht Podszun, Direktor des Instituts für Kartellrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, glaubt aber, das Verfahren sei "mit der heutigen Entscheidung tot". Denn es sei "sehr unwahrscheinlich", dass am Ende des Hauptsacheverfahrens etwas ganz anderes herauskomme. Es entscheide ja derselbe Senat: "Der 37-seitige Beschluss des OLG ist nicht vorsichtig formuliert, sondern sehr eindeutig gegen die Position des Kartellamts gerichtet".