BGH-Urteil Google muss Suchtreffer nur bei Nachweis von Falschangaben löschen

Der Bundesgerichtshof hat ein wichtiges Urteil zum sogenannten Recht auf Vergessenwerden gefällt. Wer sich durch falsche Angaben in Suchergebnissen verleumdet sieht, muss demnach selbst aktiv werden.
Google-Suche auf einem Tablet: Google muss nicht selbst aktiv nach Verleumdungen suchen

Google-Suche auf einem Tablet: Google muss nicht selbst aktiv nach Verleumdungen suchen

Foto: Lukas Schulze/ dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstagmittag eine wichtige Entscheidung zum sogenannten Recht auf Vergessenwerden gefällt. Dabei ging es darum, unter welchen Umständen Betroffene ein Recht darauf haben, dass Google fragwürdige Artikel über sie aus seinen Trefferlisten entfernt. Die Richter des 6. Zivilsenats am BGH urteilten dazu, dass Suchmaschinen entsprechende Artikel nur dann löschen müssen, wenn die Betroffenen offensichtlich falsche Angaben hinreichend nachweisen können. Suchmaschinenbetreiber sind demnach nicht verpflichtet, problematische Fälle selbst zu ermitteln und von sich aus auf die Betroffenen zuzugehen.

Die Kläger wollten, dass mehrere kritische Artikel über sie nicht mehr als Treffer auftauchen, wenn man bei Google nach ihren Namen sucht. Das wies der BGH allerdings ab, hieß es in einer Pressemitteilung . Die Kläger hätten es demnach »versäumt, gegenüber der Beklagten den ihnen obliegenden Nachweis zu führen, dass die dort enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind«, hieß es dazu in Bezug auf zwei von den Klägern bemängelte Artikel.

Es ging um einen Fall aus der Finanzbranche

In dem verhandelten Fall ging es um ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche, das sich im Internet in Misskredit gebracht sah. Es wollte, dass mehrere kritische Artikel über ihr Anlagemodell nicht mehr als Treffer auftauchen, wenn man bei Google nach ihren Namen sucht. Eine US-Internetseite hatte die beanstandeten Texte veröffentlicht. Die wiederum sah sich Vorwürfen ausgesetzt, sie lanciere gezielt negative Berichte, um die Betroffenen damit zu erpressen.

Google entfernte die Links zu den Artikeln nicht. Zur Begründung hieß es von dem Unternehmen, man könne nicht beurteilen, ob etwas an den Vorwürfen dran sei.

Bereits in der mündlichen Verhandlung im April wurde länger über kleine Vorschaubilder, sogenannte Thumbnails, diskutiert, die bei der Google-Suche neben Links in der Trefferliste auftauchen. Die Kläger wehren sich gegen bestimmte Bilder aus einem Artikel, die sie unter anderem im Cabrio und bei einem Hubschrauberflug zeigen – angeblich ein Beleg dafür, dass »Hintermänner und Initiatoren« in Luxus schwelgen würden.

In diesem Punkt gab der BGH den Klägern recht. So dürfen demnach in den Trefferlisten keine Fotos als sogenannte Vorschaubilder ohne jeglichen Kontext gezeigt werden.

Der Fall beschäftigte auch den EuGH

Die Karlsruher Richter dürften sich auch nach einem vorherigen, grundsätzlichen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gerichtet haben, wonach der Suchmaschinenbetreiber nicht verpflichtet ist, aktiv nach Artikeln mit Falschinformationen zu forschen. Der Betroffene hat demnach selbst nachzuweisen, dass die Angaben über ihn offensichtlich unrichtig sind. Erst wenn ihm das gelinge, so der EuGH, müsse Google die Links zu den beanstandeten Inhalten entfernen.

Weil es für den Datenschutz EU-weit einheitliche Standards gibt, hatte der BGH den EuGH zu jenem Thema um Rat gefragt. Die Richter aus Deutschland wollten im Zuge dessen insbesondere wissen, ob Google in entsprechenden Fällen in eigener Verantwortung Nachforschungen anstellen muss – mit dem Risiko, dass dann womöglich eher ein Bericht mehr als einer zu wenig blockiert werden dürfte. Die grundsätzliche Entscheidung des EuGH mussten die Karlsruhe Richter nun auf den speziellen Fall anwenden.

hpp/dpa
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