Telekom gewinnt Bundesgerichtshof erlaubt Mini-Vorratsdatenspeicherung

Sieben Tage lang dürfen Provider die IP-Adressen ihrer Kunden speichern. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden, nachdem ein Nutzer gegen die Speicherpraxis der Telekom geklagt hatte.
Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Archivbild): Telekom darf IP-Adressen ihrer Kunden bis zu sieben Tage lang speichern

Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Archivbild): Telekom darf IP-Adressen ihrer Kunden bis zu sieben Tage lang speichern

Foto: Uli Deck/ dpa

Provider dürfen unter Umständen die IP-Adressen ihrer Nutzer für bis zu sieben Tage speichern. Der Bundesgerichtshof hat ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestätigt (PDF-Datei) . Auch das zwischenzeitliche Verbot der Vorratsdatenspeicherung durch den Europäischen Gerichtshof ändert daran nichts.

Angesichts von Denial-of-Service-Attacken, Spam-Mails, Schad- und Spionageprogrammen würde ein Verzicht der IP-Speicherung zur Beeinträchtigung der Infrastruktur führen, argumentierte die Telekom vor Gericht.

Bereits 2011 hatte der Bundesgerichtshof sich mit dem Fall beschäftigt. Vor vier Jahren hatte ein DSL-Kunde gegen die Telekom geklagt, mit dem Ziel, dem Provider das Speichern seiner dynamischen IP-Adressen zu untersagen. Ursprünglich ging es dabei um einen Zeitrahmen von 80 Tagen, der von der Telekom im Laufe des Verfahrens auf sieben Tage herabgesetzt wurde.

Das Unternehmen argumentierte, die Speicherung der IP-Adressen sei zur Gefahrenabwehr und zur Beseitigung von technischen Störungen notwendig. Dem war das Oberlandesgericht gefolgt. In der Revision hatte der Bundesgerichtshof das Urteil bestätigt. Anschließend ging es vor dem Oberlandesgericht noch darum, ob der Provider Störungen und Angriffe nicht anders in den Griff bekommen könnte.

Behörden fragen Provider nach IP-Adressen

Die Richter haben dies nun verneint. Das zwischenzeitlich ergangene Verbot der EU-Richtlinie zur Speicherung von Vorratsdaten ändert daran nichts. Das Gericht erklärte, es gehe bei dieser Speicherung schließlich nicht um Daten, die für Strafverfolgungsbehörden gesammelt würden, sondern für Zwecke des Providers.

Der schleswig-holsteinische Piraten-Abgeordnete Patrick Breyer findet das rechtlich problematisch: "Hier wird eine Speicherung von Vorratsdaten für Bagatellzwecke und ohne ausreichenden Datenschutz erlaubt." Das Urteil unterlaufe damit die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. "Eigentlich hätten die Richter diese Entscheidung dem Gericht vorlegen müssen", sagt Breyer.

Denn die Telekom gibt IP-Adressinhaberdaten trotzdem heraus. Allein 946.641 Mal  im vergangenen Jahr zur zivilgerichtlichen Verfolgung von Filesharing-Fällen. Hinzu kommen Auskünfte zur Strafverfolgung.

Der Datenschutz-Aktivist findet, dass es zur Verfolgung von Straftaten ausreiche, dass Ermittler Zugriff auf laufende Internetverbindungen hätten. "Heutzutage sind das oft 24-Stunden-Verbindungen", sagt Breyer. Außerdem gebe es noch die Möglichkeit, auf Anordnung Daten länger zu speichern - in konkreten Einzelfällen.

Aktenzeichen III ZR 391/13

ore
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