Europäischer Gerichtshof Google muss Suchergebnisse löschen
Luxemburg - Der Suchmaschinenbetreiber Google kann dazu verpflichtet werden, Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten aus seiner Ergebnisliste zu streichen. Das hat der Europäische Gerichtshof am Dienstag entschieden . Ein solches Recht leite sich aus der EU-Datenschutzrichtlinie ab. Nach Ansicht des Gerichts ist der Suchmaschinenbetreiber für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. Ein Betroffener könne sich mit der Bitte um Änderung der Suchergebnisse direkt an den Suchmaschinenbetreiber wenden - oder, falls seinen Anträgen dort nicht stattgegeben wird, an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit der Frage beschäftigt, ob es ein "Recht, vergessen zu werden" gibt - und antwortet nun sinngemäß mit "unter Umständen, ja". In dem Verfahren ging es um den Fall eines Spaniers, dessen Namen eine Zeitung 1998 im Zusammenhang mit einer Immobilienpfändung genannt hatte. Das Archiv der Zeitung wurde später digitalisiert und von Googles-Suchrobotern indiziert - diesen Suchmaschineneintrag wollte der Spanier löschen lassen. Er sah darin eine Rufschädigung und beschwerte sich 2010 bei der spanischen Datenschutzagentur AEPD, die dem Mann recht gab.
Als Reaktion auf die AEPD-Entscheidung hatte Google vor dem spanischen Obergericht geklagt. Dieses wiederum forderte vom EuGH, die Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie zu klären.
Suchmaschinen sind für die Datenverarbeitung verantwortlich
In einer Pressemitteilung zum Urteil des Gerichtshofs heißt es nun: "Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich." Die Verpflichtung, unter bestimmten Umständen Suchergebnisse zu entfernen, sei prinzipiell unabhängig davon, ob der betreffende Name oder die betreffende Information auf den Websites von Dritten bereits gelöscht sind oder nach wie vor verfügbar. Ausnahmen bezüglich der Löschverlangen sollen zum Beispiel für Personen mit einer Rolle im öffentlichen Leben gelten. Hier müsse zwischen den Rechten der betroffenen Person im Allgemeinen und dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abgewogen werden.
Das Urteil ist eine Überraschung: Generalanwalt Niilo Jääskinen war im Juni vergangenen Jahres zu der Einschätzung gekommen, dass die EU-Datenschutzrichtlinie kein allgemeines "Recht, vergessen zu werden" enthalte. Außerdem hieß es in seinem Gutachten , dass eine "subjektive Präferenz" noch keinen überwiegenden, schutzwürdigen Grund darstelle und eine Person somit nicht berechtige, die Verbreitung personenbezogener Daten zu beschränken oder zu unterbinden, die sie für abträglich oder ihren Interessen zuwiderlaufend hält. Bürger hätten aber einen Anspruch auf das Löschen falscher oder unvollständiger Angaben.