Verfahren vor dem EuGH
Facebook muss womöglich bald aktiv nach Hasspostings suchen
Im Falle rechtswidriger Hasspostings kann von Facebook verlangt werden, nach weiteren Beiträgen mit gleichem Inhalt zu fahnden. So sieht es der zuständige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof. Ein Urteil steht noch aus.
Facebook kann womöglich von Gerichten zu einer umfassenden Suche nach bestimmten Hasspostings verpflichtet werden. In seinem Schlussantrag vor dem Europäischen Gerichtshof vertrat der zuständige Generalanwalt Maciej Szpunar die Ansicht, dass es vertretbar sei,wenn Facebook neben der Löschung eines bestimmten Postings auch aktiv nach weiteren Beiträgen selben Inhalts forschen müsse.
Der Oberste Gerichtshof Österreichs hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Zusammenhang mit einer Klage der früheren österreichischen Grünen-Chefin Eva Glawischnig um eine Auslegung des EU-Rechts gebeten. (Az. C-18/18) Die Politikerin hatte gegen Kommentare auf einer Facebook-Seite geklagt, in denen sie im Zusammenhang mit der Flüchtlingspolitik unter anderem als "miese Volksverräterin" beleidigt wurde. Nach einem Gerichtsurteil sperrte Facebook in Österreich den Zugang zu dem ursprünglich geposteten Beitrag.
Der Oberste Gerichtshof musste sich schließlich in dem Rechtsstreit mit der Frage befassen, ob Facebook darüber hinaus aktiv werden und weltweit nach weiteren Postings mit dieser Aussage suchen muss.
"Wortgleich" versus "sinngleich"
Nach Ansicht des Generalanwalts kann Facebook im Falleeines rechtswidrigen Postings auch gezwungen werden, das Netzwerk auf "wortgleiche" Kommentare zu durchsuchen. Dadurch könne ein "ausgewogenes Verhältnis" zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Persönlichkeitsrechte auf der einen und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit sowie der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite hergestellt werden. Zugleich machte er deutlich, dass solche Verpflichtungen verhältnismäßig sein müssten.
Facebook kann nach Ansicht des Generalanwalts auch verpflichtet werden, nach "sinngleichen" Kommentaren zu suchen. Diese Verpflichtung muss sich aber auf den Facebook-Nutzer beschränken, der für den zunächst als rechtswidrig eingestuften Kommentar verantwortlich ist.
Die maßgebliche EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr hindert laut Szpunar auch nicht daran, von einem Anbieter wie Facebook die weltweite Entfernung solcher Informationen zu verlangen. Die Richtlinie regele die Reichweite einer solchen Verpflichtung nicht. Ein Urteil in dem Verfahren wird erst in einigen Wochen erwartet. Die Richter sind nicht an die Schlussanträge der Generalanwälte gebunden, folgen diesen aber in vielen Fällen.