EuGH-Urteil zur Störerhaftung Gewerbetreibende haften nicht für offenes WLAN

EuGH-Gebäude
Foto: Thomas Frey/ picture alliance / dpaDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein richtungsweisendes Urteil zur Störerhaftung (PDF) gefällt: Urheberrechtsinhaber haben bei geschäftlichen Anbietern von kostenlosem öffentlichen WLAN nicht notwendigerweise Anspruch auf Schadensersatz, wenn in deren Netz von jemand anderem eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist.
Der EuGH urteilte weiterhin, dass Urheberrechtsinhaber sich an eine Behörde oder ein Gericht wenden können, wenn es zu einer Urheberrechtsverletzung gekommen ist. Dort haben sie die Möglichkeit zu beantragen, dass der Anbieter des offenen Netzes in Zukunft sein WLAN mit einem Passwort schützen muss.
Ein Piraten-Politiker hatte geklagt
In dem aktuellen Fall ging es um den deutschen Piraten-Politiker Tobias McFadden. Sony hatte McFadden bereits 2010 aufgefordert, für ein illegal angebotenes Musikalbum zu zahlen. Der Piraten-Politiker hatte in seinen Geschäftsräumen einen offenen Internetzugang eingerichtet.
Seitdem prozessierte McFadden mit Unterstützung seiner Partei gegen die Störerhaftung. Das Landgericht in München hatte 2014 das Verfahren ausgesetzt. Der EuGH sollte klären, warum für Konzerne wie die Deutsche Telekom das Providerprivileg gilt, nicht aber für die Anbieter von offenem WLAN. Beim Providerprivileg geht es darum, dass unter anderem Internetanbieter nicht für die Inhalte von Dritten in ihren Netzen verantwortlich sind.
Versuch die Gesetzeslücke in Deutschland zu füllen
In Deutschland hatte es erst im Juni eine Änderung im Telemediengesetz (TMG) gegeben, mit dem die Störerhaftung abgeschafft und Betreiber von WLAN-Hotspots geschützt werden sollten.
Grüne und Linke hatten gegen den Gesetzentwurf gestimmt, weil sie die Störerhaftung nicht beseitigt sahen. Die Entscheidung sei lediglich auf die Gerichte abgewälzt worden. Urheberrechtskanzleien hatten ankündigt, auch weiterhin Anbieter von offenem WLAN abmahnen zu wollen.
Das Urteil des EuGH bringt nun zumindest für Gewerbetreibe, die kostenloses offenes WLAN anbieten, mehr Rechtssicherheit. Im Fall von McFadden wird nun das Landgericht München auf Basis der aktuellen Entscheidung des EuGH entscheiden.
Der Kläger McFadden äußerte sich nach der Urteilsverkündung enttäuscht. Das Urteil sei zwar ein Teilerfolg, bleibe aber hinter seinen Erwartungen zurück und lasse nicht auf eine schnelle Verbreitung von WLAN-Hotspots in Europa hoffen, so der Pirat. Ein "niederschwelliger Zugang zum Internet" sei nicht gegeben, wenn man erst um ein "Passwort betteln muss".
WLAN-Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen wurden in der Novelle des Telemediengesetzes weitgehend abgeschafft. Künftig sollen damit auch private Betreiber ihr WLAN für andere öffnen, ohne wegen Rechtsverletzungen Dritter haftbar gemacht werden zu können.
Die Störerhaftung wird unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Wer an der Verletzung eines geschützten Gutes - etwa des Urheberrechts an einer digitalen Datei - beteiligt ist, ohne selbst Täter zu sein, kann dennoch als sogenannter Störer zur Verantwortung gezogen werden. Sie gilt auch für Urheberrechtsverletzungen im Internet.
Immer wieder abgemahnt oder auf Schadenersatz verklagt wurden Betreiber öffentlicher Hotspots, über die urheberrechtlich geschützte Dateien getauscht wurden - mit oder ohne Wissen des Betreibers. Da vielfach nur schwer auszumachen ist, wer welche Dateien in Umlauf bringt, wandten sich die Inhaber der Urheberrechte in der Regel an die Hotspot-Betreiber - und verwiesen auf die Störerhaftung.
Das Providerprivileg regelt, dass der Überbringer einer Nachricht nicht für deren Inhalt verantwortlich ist, wenn er ihn nicht selbst erstellt hat. So kann die Post beispielsweise nicht für den Inhalt eines Briefes zur Verantwortung gezogen werden, den sie übermittelt. Übermittler müssen auch nicht aktiv nach Rechtsverstößen suchen. Laut Telemediengesetz müssen Internetanbieter bis auf wenige Ausnahmen nur auf illegale Inhalte auf ihrer Plattform reagieren, wenn sie darauf hingewiesen werden.