Dem gesunden Menschenverstand nach ist der Fall klar: In Braunschweig klagt eine Übersetzerin gegen die von ihre verlangte zusätzliche GEZ-Gebühr. Sie zahlt seit 1991 Rundfunkgebühren für ihren Privathaushalt, nutzt dort aber auch einen Computer mit Internetzugang für ihre Tätigkeit als Übersetzerin.
Für diesen Computer verlangt der NDR die kompletten Rundfunkgebühren. Schließlich seien gewerblich genutzte PCs mit Internetanschluss gesondert anmelde- und gebührenpflichtig. Zweitgeräte seien nur dann von der Gebühr ausgenommen, wenn sie privat genutzt würden.
Dieser Interpretation folgte das Verwaltungsgericht nicht. Die Gegenargumente der Richter:
- Gebühren seien nur für Geräte zu zahlen, die zum Rundfunkempfang bereitgehalten würden, heißt es in dem Beschluss. Dies treffe für den PC der Klägerin nicht zu. Internetfähige Computer seien multifunktional und würden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt. Zudem sei eine solche Nutzung im gewerblichen Bereich unüblich.
- Nicht nur privat, sondern auch gewerblich genutzte Zweitcomputer mit Zugang zum Internet sind von der Gebühr befreit.
- Außerdem argumentiert das Gericht, der NDR stelle derzeit im Internet "keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung". Der Sender könne seine Radioprogramme im Internet nicht unbegrenzt vielen Nutzern anbieten. Deshalb sei die Gebühr unzulässig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der NDR kann vor dem Oberverwaltungsgericht in Berufung gehen. Sollte auch dieses Gericht der Klage stattgeben, könnte das weitreichende Auswirkungen haben. Seit Januar 2007 verlangt die Gebühreneinzugszentrale 5,76 Euro für internetfähige Computer - allerdings nur dann, wenn weder Radio noch Fernseher angemeldet sind. In der monatlichen Gebühr von 17,98 Euro sind alle Geräte enthalten.
Bisher haben die Gerichte unterschiedlich über die Gebührenpflicht von Internet-PCs geurteilt. Während etwa das Verwaltungsgericht Würzburg ebenso wie Ansbach die Gebührenpflicht bejaht, haben die Verwaltungsgerichte in Wiesbaden, Koblenz und Münster das Gegenteil entschieden.