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Glass Google verbietet Weiterverkauf seiner Datenbrille

1500 Dollar kostet ein Test-Exemplar von Googles Datenbrille Glass. Doch wer eines der Geräte kauft und bezahlt, dem gehört es nicht: Google behält sich vor, die Brillen aus der Ferne kaputtzumachen, falls sie verkauft oder verliehen werden. Der Fall ist symptomatisch.
Google-Gründer Sergej Brin mit Google Glass: Verleihen verboten?

Google-Gründer Sergej Brin mit Google Glass: Verleihen verboten?

Foto: ? Stephen Lam / Reuters/ REUTERS

Google verkauft die ersten Test-Modelle seiner Datenbrille namens Glass für 1500 Dollar - verbietet den Käufern  der "Explorer Edition" aber, sie "weiterzuverkaufen, zu verleihen oder jemand anderem zu geben". Einen Markt für Wiederverkäufer gäbe es offenbar: Wired  berichtet von einem Mann, der seine vorbestellte Google-Brille bei Ebay anbot, die Auktion aber bei einem Preis von 90.000 Dollar erschrocken zurückzog, als er von dem Verkaufsverbot erfuhr. Wer dagegen verstößt, riskiert nicht nur den Verlust jeglicher Gewährleistung, Google gesteht sich selbst in seinen Nutzungsbedingunen sogar das Recht zu, "das Gerät zu deaktivieren".

Natürlich ist Googles Wunsch, einen florierenden Schwarzmarkt mit seinen Testgeräten zu verhindern, verständlich. Und doch zeigt der aktuelle Fall, auf welche Welt wir uns mit großen Schritten zubewegen: Eine nämlich, in der die Konzerne eine bislang ungeahnte Macht bekommen, über die Dinge weiter zu verfügen, die wir von ihnen kaufen.

Früher war es so: Wer einen Staubsauger oder einen Radiowecker erwarb, konnte damit anschließend machen, was er wollte. Aufschrauben, verschenken, zum Laubbläser umbauen, ganz nach Wunsch. Das Schlimmste, was man dabei riskierte, war der Verlust der Gewährleistung (und natürlich das Gerät kaputtzumachen). Das dünne Fädchen, das die verkauften Geräte mit ihren Herstellern verbindet, ist allenfalls das, was man heute so hässlich "geplante Obsoleszenz" nennt: gewissermaßen die eingebaute Selbstzerstörung durch Verschleißteile mit Verfallsdatum.

Wer heute ein Telefon kauft, dem gehört es nicht immer

Heute ist das anders. Heute gehört einem ein technisches Gerät nicht notwendigerweise, nur weil man es gekauft und bezahlt hat. Was daran liegt, dass auf all den smarten Gerätschaften, mit denen wir uns umgeben, Software läuft, und diese Software aus Sicht der Hersteller gewissermaßen nur an uns vermietet wird. Der Harvard-Jurist Jonathan Zittrain hat davor schon 2009 in seinem Buch "The Future of the Internet - and how to stop it" gewarnt: Angebundene Geräte, "tethered devices", wie Zittrain sie nennt, erlauben den Herstellern eine ganz neue Form der Machtausübung weit über den Verkauf eines Geräts hinaus. Ein prominentes Beispiel lieferte Amazon: 2009 löschte der Konzern eine irrtümlich verkaufte, nicht lizenzierte Version von George Orwells "1984" von den Kindles diverser Käufer .

Doch die Macht der Konzerne reicht eben noch viel weiter - bis hin zum "Deaktivieren", wie Google das nennt. Man könnte auch kaputtmachen sagen. Gezielte Obsoleszenz gewissermaßen.

Das Verbraucherrecht hat auf diese Entwicklung - Kontrolle per Fernwartung - bislang keine schlüssige Antwort anzubieten. In den USA gibt es ein Urteil eines Berufungsgerichts, das es dem Käufer einer Software des Unternehmens Autodesk untersagte, eine Software weiterzuveräußern, die dieser selbst gebraucht gekauft und nie benutzt hatte. Das Gericht entschied zugunsten von Autodesk (PDF) : Der Mann habe keine Software erworben, sondern nur eine Lizenz, und deren Weiterverkauf könne Autodesk untersagen.

500.000 Dollar für einen Handy-Unlock?

In Europa dagegen hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg im Sommer 2012 entschieden, dass gebrauchte Software durchaus weiterverkauft werden darf, und der Käufer dann auch weiterhin ein Recht auf Software-Aktualisierungen vom Hersteller hat.

Gleichzeitig aber verbieten europäische Gesetze viel von dem, was man als Äquivalent des Staubsauger-Umbaus betrachten könnte: Wer beispielsweise eine Spielkonsole erwirbt und sie so umbaut, dass er sie selbst programmieren, sie also als Computer im herkömmlichen Sinne nutzen kann, verstößt etwa in Deutschland womöglich gegen das Urheberrechtsgesetz , weil er "technische Maßnahmen" umgeht, die dazu dienen, Aktivitäten zu verhindern die "vom Rechteinhaber nicht genehmigt sind".

Ähnliche Gesetze gibt es überall in Europa, auf Basis der EU-Richtlinie für das Urheberrecht von 2003. Es hat bereits diverse Verurteilungen aufgrund solcher Gesetze gegeben. Es geht dabei stets darum, das Abspielen illegaler Kopien zu verhindern - mit dem gleichen juristischen Werkzeug lässt sich aber nahezu jeder nicht genehmigte Eingriff in die Hardware verbieten.

In den USA wiederum ist es seit kurzem illegal, ein von einem Mobilfunkbetreiber zur Verfügung gestelltes Telefon von einem Simlock zu befreien, es also auch für die Netze anderer Betreiber zu öffnen. Wer es dennoch tut, riskiert im Extremfall fünf Jahre Gefängnis oder 500.000 Dollar Strafe.

Es erscheint unwahrscheinlich, dass ein Richter gegen eine Privatperson jemals eine solche Strafe verhängen würde, das Prinzip aber ist im Gesetz längst etabliert: Wer ein technisches Gerät erwirbt, auf dem Software läuft, dem gehört es nicht.

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