Grundsatzurteil Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Verfassung

Grundsatzurteil: Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Verfassung
Foto: Ronald Wittek/ dpaKarlsruhe/Berlin - Die Paragrafen zur Vorratsdatenspeicherung verstoßen dem Bundesverfassungsgericht zufolge gegen Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und sind "somit nichtig". Die Daten seien "unverzüglich zu löschen".
Der Gesetzgeber sei "seiner Verantwortung für die Begrenzung und Verwendungszwecke" der Speicherung nicht gerecht geworden, sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier. Über die europarechtliche Zielsetzung der Datenspeicherung sei man mit dem deutschen Gesetz "weit hinausgegangen". In der Urteilsbegründung heißt es, die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten sei geeignet, "ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann".
Ganz abschaffen muss der Gesetzgeber die Vorratsdatenspeicherung dem Urteil zufolge nicht - das Gericht hat aber massive Einschränkungen angemahnt, und bis die umgesetzt werden, sind die entsprechenden Gesetzespassagen nicht mehr gültig. Das ist auch der Grund, warum die Internetprovider ihre bislang vorhandenen Speicherbestände "unverzüglich" zu löschen hätten.
Einigen Klägern wird das Urteil womöglich nicht weit genug gehen - viele hatten gehofft, dass das Gericht die Speicherung an sich für verfassungswidrig erklären würde. Das aber ist nicht geschehen.
Konkret fordert das Gericht insbesondere "anspruchsvolle und normenklare Regelungen" was Datenschutz, Datensicherheit, Transparenz und Zugriffsrechte angeht. Konkret nannte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier etwa eine "anspruchsvolle Verschlüsselung" und "getrennte Speicherung" der Verkehrsdaten. Es müsse zudem eine "transparente Kontrolle" darüber geben, was mit den Daten geschehe, dabei müsse auch der Bundesdatenschutzbeauftragte einbezogen werden. Heimlich verwendet werden dürften die Daten nur dann, wenn das "im Einzelfall erforderlich und richterlich angeordnet" sei.
Absage an die Wünsche von Musik- und Filmbranche - und eine Hintertür
Abfrage und Übermittlung der Daten müssten darüberhinaus grundsätzlich dem Richtervorbehalt unterliegen. Im Nachgang müssten Rechtsschutzverfahren möglich sein. Verwendung dürften die Daten immer nur dann finden, wenn es um schwere Straftaten gehe. Den Begehrlichkeiten von Musik- und Filmindustrie, die mit den gespeicherten Daten auch Nutzern von Internettauschbörsen auf die Schliche kommen möchten, erteilte das Gericht damit eine klare Absage.
Allerdings machen die Richter hier eine Einschränkung: Die bloße Abfrage von IP-Adressen soll Behörden dem Urteil zufolge auch ohne Richtervorbehalt gestattet sein. Sie könnten somit auf relativ einfachem Wege herausfinden, welcher Nutzer sich vermutlich hinter einem bestimmten Internetanschluss verbirgt. Solche Einkünfte dürften jedoch "nicht ins Blaue hinein eingeholt" werden: "Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird." Darunter könnten jedoch auch Ordnungswidrigkeiten fallen, allerdings nur "im Einzelfall besonders gewichtige", die der Gesetzgeber "ausdrücklich benennen muss". Hier bietet sich für die Piratenjäger der Unterhaltungsindustrie womöglich ein Hintertürchen. Es ist davon auszugehen, dass die Lobbyisten bereits jetzt daran arbeiten, entsprechende Listen ihren Wünschen gemäß zu beeinflussen.
Nachrichtendienste dürfen nur unter bestimmten Bedingungen zugreifen
Die Zugriffsrechte von Nachrichtendiensten auf die Verbindungsdaten müssten "wirksam begrenzt" werden. Zugriffe dürften nur bei konkreter Gefahr für Leib und Leben, Gefahren für den Bestand des Bundes oder eines Bundeslandes oder bei einer drohenden "gemeinen Gefahr" erfolgen. Grundsätzlich hätten dabei die ebenfalls vom Verfassungsgericht verschärften Anforderungen zu gelten, die im Zusammenhang mit einer Online-Durchsuchung erfüllt sein müssen.
Die deutschen Verfassungsrichter stellten nicht die Zulässigkeit der EU-Richtlinie in Frage, die Grundlage für das Gesetz in Deutschland ist. Bei der Speicherung handele es sich aber "um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt". Darum müsste ein derartiger Eingriff an strengste Bedingungen geknüpft werden. Diese Voraussetzungen erfüllt das deutsche Gesetz laut dem Urteil nicht.
"Grundsätzliches Übermittlungsverbot" in bestimmten Fällen
Für bestimmte, besonders zu schützende Formen der Kommunikation müsse auch die Möglichkeit bestehen, ein "grundsätzliches Übermittlungsverbot" zu verhängen. Konkret nannte Papier etwa kirchliche Beratungsstellen.
Das seit 2008 geltende Gesetz verpflichtet die Telekomkonzerne dazu, Daten von Telefon-, E-Mail- und Internetverbindungen aller Bundesbürger ohne konkreten Anlass jeweils sechs Monate lang zu speichern. Polizei, Staatsanwaltschaft und Geheimdienste dürfen die Daten unter bestimmten Umständen abrufen, um schwere Straftaten verhindern und verfolgen zu können. Geeignet sind diese Daten nicht nur, um Kontakte zwischen Personen, um Zugriffe auf Web-Seiten zu kontrollieren - es lassen sich mit den Handy-Daten auch Bewegungsprofile erstellen, da die jeweilige Mobilfunkzelle stets erfasst wird.
Zu den Klägern gegen das Gesetz gehören viele Bundestagsabgeordnete von Grünen und FDP, so auch die amtierende Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger. Sie sehen das Telekommunikationsgeheimnis verletzt. Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hatte das Gesetz wiederholt als unzulässig und gleichzeitig untauglich zur Terrorbekämpfung kritisiert. 35.000 Menschen hatten insgesamt gegen das Gesetz geklagt, über drei ausgewählte Klagen wurde heute exemplarisch entschieden. Es handelt sich dennoch um das größte Verfahren, mit dem das Verfassungsgericht jemals befasst war.
In einer einstweiligen Anordnung hatten die Karlsruher Richter bereits 2008 das Abrufen der Daten durch staatliche Stellen erschwert. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache durften die Behörden demnach nur noch bei schweren Straftaten wie Mord und Totschlag, aber auch Kinderpornografie, Urkundenfälschung oder Bestechung genutzt werden. Das illegale Herunterladen von Musik dagegen ist seitdem kein Grund mehr für eine mögliche Nutzung der Daten.
Noch vor dem Urteil hat der Vorsitzende des Innenausschusses im Bundestag, Wolfgang Bosbach, die umstrittene Datensammlung als notwendig für die Terrorbekämpfung in Deutschland bezeichnet. Viele Straftaten könnten nur mit den Daten aus der Vorratsdatenspeicherung aufgeklärt werden, sagte der CDU-Politiker der "Bild"-Zeitung. "Sollte das Gericht das Gesetz verwerfen, werden viele Täter nicht mehr überführt werden können. Die Terrorhelfer sind hochkommunikativ und konspirativ, wir brauchen den Datenzugriff", erklärte Bosbach. Der FDP-Politiker Burkhard Hirsch, einer der Kläger, sagte NDR Info dagegen, der Staat dürfe nicht einfach pauschal alle Bürger wie potentielle Straftäter behandeln. Internetprovider fühlen sich ihrerseits als "Hilfssheriffs" missbraucht.
Grundlage für das jetzige Urteil ist unter anderem ein anderes, das vom Bundesverfassungsgericht 1983 gefällt wurde: Im sogenannten Volkszählungsurteil definierten die Richter damals ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das besagt, vereinfacht formuliert, dass jeder Bürger die Hoheit über seine persönlichen Daten besitzt. Er muss selbst entscheiden dürfen, was damit geschieht, welche davon er preisgibt. Diesen Grundsatz sahen die Karlsruher Richter mit dem Gesetz zur in seiner bisherigen Form offenbar verletzt.