Informationelle Selbstbestimmung Das "Recht auf Vergessen" und die Netzfreiheit

Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich: "Mit rechtlichen Lösungen vorsichtig sein"
Foto: dapdStets derselbe und doch nicht der gleiche zu bleiben, beschreibt die Entwicklung von Menschen im Laufe ihres Lebens. Dies wird oft dadurch begünstigt, dass sie nicht ständig von ihrer Vergangenheit eingeholt werden. "Ganz von vorne anfangen zu können" umschreibt ein zutiefst menschliches Freiheitsgefühl. Wie aber kann dieses Freiheitsgefühl erhalten bleiben, wenn einem die Vergangenheit immer und überall vorgehalten werden kann und dazu nur ein Mausklick oder ein Download aus unzähligen Dateien und Internetquellen im Netz ausreicht?
In Europa diskutieren wir im Zusammenhang mit der Reform des EU-Datenschutzes gegenwärtig, ob wir ein allgemeines "Recht auf Vergessen" brauchen. Viele sehen gerade hierin mit Blick auf das Internet eine gegenüber dem geltenden Datenschutzrecht erforderliche Ergänzung. Manches spricht dafür. Wenn ich mein Konto in einem sozialen Netzwerk schließe, dann erwarte ich, dass der Anbieter meine Daten bei sich löscht. Doch was sind eigentlich "meine" Daten? Die Daten, die ich produziert habe? Alle Daten über mich? Sind es die Einträge auf meiner Pinnwand? Sind es die Nachrichten, die ich an andere über das soziale Netzwerk gesandt habe? Es geht dabei nicht nur um Facebook, es geht auch um die eigenen Freunde. Auch sie sind "Datenverarbeiter". Soll ein "Recht auf Vergessen" auch ihnen gegenüber gelten?
Das Fehlverhalten eines Bürgers soll ihm nicht ewig nachhängen
Werfen wir zur Abgrenzung von Begriffen und Sachverhalten einen Blick auf die "analoge Welt". Für das "Recht auf Vergessen" gibt es dort sogar gesetzliche Vorschriften. So erfolgt nach einer bestimmten Frist die Löschung von strafrechtlichen Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister. Das Fehlverhalten eines Bürgers soll ihm nicht ewig nachhängen, sondern irgendwann einmal gelöscht, das heißt vergessen sein.
Kein Vergessen gibt es, wo sich jemand öffentlich äußert oder Gegenstand öffentlicher Berichterstattung ist. Das Interview als Elternbeiratsvorsitzender oder der Leserbrief in der Zeitung sind in der Welt und bleiben es auch. Zugänglich für jeden, ist es nur eine Frage der Technik, sie ausfindig zu machen. Wer sich öffentlich im Netz äußert mit Aussagen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, kann nicht ein "Recht auf Vergessen" geltend machen.
Was ist aber mit ganz persönlichen Informationen, zum Beispiel dem Liebesbrief an die Angebetete? Auch nach Erkalten der heißen Liebe gibt es kein Recht, den Brief zurückzuverlangen. So etwas wie Eigentumsrechte an seiner Liebesbekundung hat der Absender nicht. Kategorien wie Eigentum und Besitz sind dem menschlichen Dialog fremd.
Wir sollten mit rechtlichen Lösungen vorsichtig sein
Problematisch, wenn es um Informationen geht, die vertraulich und persönlich gedacht sind, aber vom Empfänger möglicherweise im Netz veröffentlicht werden: Der im Netz veröffentlichte Liebesbrief oder das nicht zur Veröffentlichung gedachte private Foto. Selbst dort, wo neben den Gesetzen menschlichen Anstands rechtliche Vorschriften zum Schutz der Persönlichkeit greifen, wird es schwierig, die Veröffentlichung aus dem Netz zurückzuholen. Problematisch auch die Preisgabe an eine "Halböffentlichkeit", die beispielsweise an 580 sogenannte "Freunde" bei Facebook gerichtet ist. Gerne möchte man nach Jahren das peinliche Partyfoto aus dem Netz löschen. Umso mehr, wenn man den Verdacht hat, dass nicht jeder der sogenannten "Freunde" auch wirklich ein Freund ist.
Gemeinsam mit der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften habe ich im letzten Jahr den Ideenwettbewerb "Vergessen im Internet" gestartet. Neben der Suche nach technischen Lösungen steht dort die Aufklärung im Vordergrund. Die Ergebnisse des Wettbewerbs werden Anfang Mai 2012 vorgestellt. Eines sei schon vorweggenommen: Gesetzesvorschläge hat es nicht gegeben.
Wir sollten generell mit rechtlichen Lösungen vorsichtig sein, die zu Widersprüchen mit bewährten Prinzipien der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit führen oder sich letztlich auch technisch gar nicht umsetzen lassen. Wir sollten gleichzeitig aber auch dafür sorgen, dass unsere Privatsphäre, unsere Persönlichkeitsrechte, auch im Internet gewahrt bleiben.
Im Hinblick auf die Umsetzbarkeit dieser Forderungen stößt unser aktuelles Datenschutzrecht im Internetzeitalter an seine Grenzen. Es bedarf dringend der Reform. Es ist gut, dass Brüssel sich des Themas angenommen hat und hier gemeinsame europäische Lösungen anstrebt. Gefragt ist eine Kombination aus Pragmatismus und klarer Ordnung. Neue Internetdienste müssen sich entwickeln können, ohne dass ein Unternehmensgründer vorab diverse anwaltliche Gutachten braucht. Und für die Bürgerinnen und Bürger ist wichtig, dass gravierende Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte im Internet unterbunden werden können, ohne dass ein monatelanges Verfahren notwendig ist.
Wenn wir im europäischen Rahmen Lösungen entwickeln, dann müssen wir das Tor zu einem neuen Datenschutzrecht aufstoßen, das sich weder in Details verliert noch allen Lebensbereichen schematisch übergestülpt wird. Es muss klar, im besten Sinne einfach und deshalb für die Bürger verständlich sein. Vom Grundsatz her brauchen wir ein Datenschutzrecht, bei dem die Freiheitsrechte des Einzelnen, seine Eigenverantwortung und der Schutz seiner Privatsphäre im Vordergrund stehen. An der Architektur eines solchen effektiven Persönlichkeitsschutzrechtes werden wir jetzt gemeinsam in Europa arbeiten.