Landgericht Köln Bilddateien müssen sichtbaren Urheberhinweis enthalten

Abmahnung (Symbolbild): Bildnachweis direkt in der Bilddatei?
Foto: Andrea Warnecke/ picture alliance / dpaNach einem Urteil des Landgerichts Köln droht Website-Betreibern Ärger, die einen Vermerk über die Bildrechte nur als reinen Text unter das Bild schreiben. Rechtsanwalt Niklas Plutte berichtet in seinem Blog von dem Fall, bei dem ein Nutzer der kostenlosen Bilddatenbank Pixelio abgemahnt worden war.
Zunächst ging es dabei um eine Übersichtsseite, auf der ein Bild ohne Urhebervermerk zu sehen gewesen sein soll. Erst mit einem Klick auf den entsprechenden Eintrag habe es auf der eigentlichen Seite einen Verweis auf die Bildrechte gegeben.
Weil der Betreiber der Website der einstweiligen Verfügung nicht nachkam, erwirkte der Urheber des Bildes nach Angaben des Anwalts eine einstweilige Verfügung. Die Argumentation diesmal: Das Bild lasse sich über einen Webbrowser direkt aufrufen, ohne dass die Bildrechte zu sehen seien.
Tatsächlich lassen sich Bilder einer Website in den meisten Fällen auch direkt aufrufen, ohne die Website. Dazu klickt man beispielsweise mit der rechten Maustaste auf ein Bild und wählt den Punkt "Grafik anzeigen" aus. Der Browser zeigt dann nur die Bilddatei an.
Nachdem Anwalt Plutte Widerspruch eingelegt hatte, erging am 30. Januar das Urteil. Das Landgericht Köln bestätigte gegenüber "Golem" den Fall. Sollte das Urteil Bestand haben, müssten Website-Betreiber den Hinweis auf die Bildrechte nun jeweils so in die Bilddatei selbst schreiben, dass der Urheber auf dann angegeben wird, wenn man die Datei für sich mit einem Browser aufruft.
In dem Urteil heißt es dazu: Der Nutzer hätte "in diesem Fall entweder technische Möglichkeiten ergreifen müssen, um eine solche isolierte Anzeige und Auffindbarkeit über eine Internetsuchmaschine gänzlich zu unterbinden oder aber den Urhebervermerk im Bild selbst anbringen müssen, wie es nach dem eigenen Kenntnisstand der Kammer auch mit einer Standardbildbearbeitungs-software jedem durchschnittlichen Internetnutzer ohne weiteres möglich ist."
Auf der Website des Landgerichts Köln, so bemerkt es ein Nutzer von Google+, wurden die Bilder bereits entsprechend bearbeitet. Sie tragen nun den Hinweis auf den Urheber direkt im Bild.
Anwalt Plutte nennt das Urteil ein "Drama": Nutzer von Pixelio-Fotos müssten nun den Urheberrechtsvermerke an genutzte Bilder anbringen, wie große Websites mit vielen Bildern das leisten sollten, sei unklar. "Golem" weist außerdem darauf hin, dass eine Bearbeitung der Bilddateien gegen Lizenzbestimmungen verstoßen könne.
Pixelio kann man in diesem Fall einen Vorwurf machen: Die Firma hat ihren Kunden klare Vorgaben gemacht, wie die Credits für die Fotos auf Websites auszusehen haben. Aber offenbar hat das Unternehmen mit seinen Fotolieferanten nicht verbindlich festgelegt, wie diese Credits aussehen und dass sie das akzeptieren, wenn sie über Pixelio vertreiben.
Pixelio betont, dass Bildverwender und Urheber die selben Nutzungsbedingungen akzeptieren. Nur sind die offenbar nicht eindeutig genug. Ein Pixelio-Sprecher sagt auf Anfrage: "Wir sind dabei, die Bedingungen bei dem umstrittenen Punkt zu präzisieren." Zudem berate der Pixelio-Anwalt den Rechtsvertreter des beklagten Pixelio-Kunden bei der Berufung in Köln.