Urteil des Landgerichts München Amazon muss gebrauchte Artikel klar kennzeichnen

Auf Amazon wirkte ein Smartphone-Angebot auf den ersten Blick attraktiver als es war, Verbraucherschützer haben daher geklagt - mit Erfolg. Gestritten wurde vor Gericht über einen bestimmten englischen Begriff.
Einkaufen bei Amazon

Einkaufen bei Amazon

Foto: Sebastian Gollnow/ picture alliance / Sebastian Gollnow/dpa

Wenn der Onlinehändler Amazon gebrauchte Artikel anbietet, dann muss er sie auch ganz klar so kennzeichnen. Das hat das Landgericht München I entschieden. Am Freitag wurde das Urteil , das die Richter bereits vor vier Wochen gefällt hatten, veröffentlicht. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte Amazon auf Unterlassung verklagt.

Grundlage der Klage war der Hinweis eines Verbrauchers, der ein gebrauchtes Smartphone bei Amazon entdeckt hatte, das nicht eindeutig als gebraucht gekennzeichnet war. Der Kunde wandte sich an die Verbraucherschützer, die daraufhin die Klage einreichten.

Es gehe in der Sache nicht um den Einzelfall, sagte eine vzbv-Sprecherin am Freitagnachmittag auf SPIEGEL-Anfrage. Man wolle alle Verbraucher vor Angeboten schützen, die nicht mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vereinbar sind. Sollte Amazon gegen die Anordnung der Richter verstoßen, droht dem Konzern ein Bußgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro.

"Refurbished" genügt nicht als Hinweis für Gebrauchtware

Die Richter begründen ihr Urteil damit, dass die Kunden es gewohnt seien, bei "zum Kauf angebotenen Waren allgemein zwischen gebrauchten und ungebrauchten zu unterscheiden". Diese Angabe könne Einfluss darauf nehmen, wie der Käufer den Zustand und die mögliche Lebensdauer des Geräts einschätzt und welchen Preis er dafür bezahlen will.

Auch der Begriff "Refurbished Certificate", den Amazon nachträglich zum Angebot hinzufügte, genügte den Richtern nicht. "Der Durchschnittsverbraucher ist bereits mit dem Terminus 'refurbished' nicht vertraut", heißt es in der Urteilsbegründung. Auch die deutsche wörtliche Übersetzung "wiederaufbereitetes Zertifikat" liefere keinen Hinweis darauf, dass das Telefon bereits in Gebrauch gewesen sei.

Amazon brachte vor Gericht vor, bei dem Angebot habe es sich um einen bedauerlichen Ausrutscher und einen Einzelfall gehandelt. Die Klage sei zu weit gefasst, da sie sich nicht nur auf den Einzelfall beziehe, sondern auf alle Smartphones im Angebot. Außerdem ist nach Darstellung von Amazon der Begriff "refurbished" gerade im Zusammenhang mit elektronischen Geräten allgemein bekannt, heißt es in den Gerichtsakten. So vertreibe Apple etwa ein ganzes Sortiment generalüberholter Produkte unter dem Label "Apple Certified Refurbished".

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Amazon kann noch in Berufung gehen. Auf SPIEGEL-Anfrage wollte das Unternehmen den Fall nicht kommentieren.

jbr
Die Wiedergabe wurde unterbrochen.
Merkliste
Speichern Sie Ihre Lieblingsartikel in der persönlichen Merkliste, um sie später zu lesen und einfach wiederzufinden.
Jetzt anmelden
Sie haben noch kein SPIEGEL-Konto? Jetzt registrieren