Urteil Gericht erlaubt anonyme Hotspot-Nutzung

Das Landgericht München hat entschieden, dass Betreiber öffentlicher W-Lan-Hotspots ihre Nutzer nicht nach ihrem Namen fragen müssen. Geklagt hatte ein Betreiber gegen einen anderen. Für Missbrauch haftet der Hotspot-Betreiber aber trotzdem.
W-Lan-Netze: Anonym Surfen lassen bleibt erlaubt

W-Lan-Netze: Anonym Surfen lassen bleibt erlaubt

Foto: SPIEGEL ONLINE

München - Das Landgericht München hat entschieden, dass Betreiber kostenloser Hotspots etwa in Cafés, auf Flughäfen, in Hotels oder Bahnhöfen ihre Nutzer nicht identifizieren müssen. Geklagt hatte ein Unternehmen, das derartige öffentliche Hotspots betreibt, gegen einen Konkurrenten. Die Klägerin wollte der Beklagten untersagen lassen, öffentliche Hotspots zu betreiben, "ohne dass die Nutzer vor Zugang zum Internet identifiziert werden".

Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei einer IP-Adresse, die jedem Nutzer eines solchen öffentlichen Hotspots automatisch zugewiesen wird, nicht um eine Anschlusskennung im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (Paragraf 111 TKG) handelt. Das habe zur Folge, dass die Nutzer auch nicht identifizierbar gemacht werden müssten. Dieser Argumentation schloss sich das Landgericht an.

Diese Einschätzung gelte jedoch nur, solange nicht eine gesetzeskonforme Variante der derzeit ausgesetzten Vorratsdatenspeicherung eingeführt werde. In diesem Fall, so das Landgericht, "wäre die Beklagte (...) dazu verpflichtet". Die Vorratsdatenspeicherung, die eine EU-Richtlinie verlangt, muss durch Ländergesetze umgesetzt werden. Deutschlands entsprechendes Gesetz hat jedoch das Bundesverfassungsgericht gekippt. Eine Neuregelung scheitert derzeit an Konflikten zwischen Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) und Innenminister Friedrich (CSU).

Da die Klägerin offenbar keine Rechtsmittel eingelegt hat, ist das Münchner Urteil, das bereits im Januar 2012 erging, nun rechtskräftig.

Im Mai 2010 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses unter Umständen als Störer in Haftung genommen werden kann, wenn über seinen Anschluss Urheberrechte verletzt werden. Im konkreten Fall ging es um einen per Peer-to-Peer-Tauschbörse verbreiteten Song. Der Beklagte hatte damals angegeben, er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, die Urheberrechtsverletzung müsse von einem Fremden über den Zugang zu seinem ungeschützten W-Lan verübt worden sein.

Der BGH entschied, dass Anschlussinhaber ihre Funknetzwerke nach dem zum Zeitpunkt der Einrichtung bestehenden Stand der Technik absichern müssen, wenn sie nicht für Missbrauch in Haftung genommen werden wollen. Betreiber eines offenen Hotspots, den jedermann anonym benutzen kann, haften also unter Umständen für Rechtsverletzungen, die von den Nutzern begangen werden.

Auf den Seiten des AK Vorratsdatenspeicherung kann man das Urteil des Landgerichts München im Volltext einsehen .

(Aktenzeichen 17 HK O 1398/11)

cis
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