Nutzerdaten verknüpft Meta erleidet juristische Schlappe vor dem EuGH
Richterhammer (Symbolbild): Die Entscheidung hat womöglich weitreichende Konsequenzen
Foto: U. J. Alexander / IMAGODürfen die Meta-Töchter Facebook, WhatsApp und Instagram Nutzerdaten untereinander austauschen, um einfacher personalisierte Werbung verkaufen zu können? In einer Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dem Konzern eine überraschend klare Absage erteilt. Dem Bundeskartellamt legen die Luxemburger Richter aber einige Hürden in den Weg.
In dem Verfahren geht es um den Streit der deutschen Wettbewerbsbehörde mit dem Social-Media-Konzern. Das Bundeskartellamt hatte Meta bereits im Jahr 2019 untersagt, Nutzerdaten seiner Tochterfirmen Instagram und WhatsApp sowie von Websites anderer Anbieter ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Betroffenen mit deren Facebook-Konten zu verknüpfen. Der US-Konzern wehrte sich juristisch gegen diese Auflagen, die nun vom Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt werden. Da es sich in dem Verfahren um juristisches Neuland handelt, hatten die Richter einige Fragen dem EuGH vorgelegt.
Der gibt dem Bundeskartellamt nun weitgehend recht: »Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung feststellen, dass ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO) vorliegt«, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts zum heute verkündeten Urteil. Dabei habe die Wettbewerbsbehörde aber keine völlig freie Hand. »Aufgrund der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit muss sie jedoch jede Entscheidung oder Untersuchung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß dieser Verordnung berücksichtigen«, mahnen die Richter.
Personalisierte Werbung nicht unerlässlich für soziale Medien
Die Richter äußerten sich auch direkt zur Frage der Datenweitergabe. Dabei erteilten sie Metas Argumentation eine Absage, dass die von Facebook verarbeiteten Daten bereits öffentlich seien. »Die bloße Tatsache, dass ein Nutzer Websites oder Apps aufruft, die solche Informationen offenbaren können, bedeutet keineswegs, dass er seine Daten im Sinne der DSGVO offensichtlich öffentlich macht«, stellt der EuGH klar. Die Richter verneinen ebenso, dass die personalisierte Werbung, die der Konzern in den Timelines seiner Nutzerinnen und Nutzerinnen ausspielt, so unmittelbar zum Betrieb eines sozialen Netzwerks gehört, dass man sie über die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Pflicht für alle machen könne.
Sofern die Nutzerinnen und Nutzer tatsächlich zustimmen, sehen die Luxemburger Richter jedoch kein prinzipielles Problem. Auch wenn der Facebook-Konzern eine marktbeherrschende Stellung habe, könne man ihm die Verarbeitung von Nutzerdaten mit Zustimmung nicht grundsätzlich verbieten.
Der juristische Streit geht nun zurück vor das Düsseldorfer Gericht, das über den Bescheid des Bundeskartellamts von 2019 entscheiden muss. Die Entscheidung des EuGH hat also keine unmittelbaren Konsequenzen. Mit seiner Festlegung hat der Gerichtshof aber eine grundsätzliche Weichenstellung bei der Durchsetzung der Datenschutzgesetze vorgenommen: So sind die eigentlich zuständigen Datenschutzbehörden oft überlastet oder sogar unwillig, weitergehende Entscheidungen zu treffen. In diese Lücke können nun andere Behörden wie das Bundeskartellamt vordringen. Auch der Streit über die allseits ungeliebten Cookie-Banner wird durch die Entscheidung aus Luxemburg verschärft.
Meta will die Entscheidung zunächst analysieren. Datenschutzaktivisten wie Max Schrems und seine Organisation Noyb begrüßen die deutlichen Worte aus Luxemburg: »Uns ist kein anderes Unternehmen bekannt, das versucht hat, die DSGVO auf so arrogante Art und Weise zu ignorieren«, erklärt Schrems in einem ersten Statement. Auch die EU-Abgeordnete Alexandra Geese von der Fraktion der Grünen zeigt sich erfreut: »Das Urteil bestätigt, dass die Praktiken, mit denen Facebook bisher sensible Daten für das eigene Werbegeschäft genutzt hat, illegal sind.«