Fall Redtube Das seltsame Gutachten der Abmahner

Diesem Gutachten haben einige Richter vertraut: Ein Münchner Patentanwalt attestierte der Überwachungssoftware der Redtube-Abmahner Funktionsfähigkeit. Das Papier enthält keinerlei technische Details, Zweifel an Legalität und Leistung des Wunder-Programms bleiben.
Redtube-Webseite: 250-Euro-Abmahnungen an Pornonutzer

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Hamburg - Zehntausende Deutsche haben Abmahnungen erhalten, weil sie angeblich urheberrechtlich geschützte Pornovideos von der Streaming-Plattform Redtube abgerufen hatten. Seit Wochen häufen sich Ungereimtheiten in dem Fall. Nun kommt eine neue hinzu: Das Gutachten einer Münchner Patentkanzlei, das die Abmahner als Beleg für die Funktionstüchtigkeit ihrer Überwachungs-Software bei Gericht vorgelegt hatten, beschreibt überhaupt nicht, wie diese Software funktioniert.

Das zwölfseitige Gutachten hat der Berliner Anwalt Carl Christian Müller veröffentlicht . Datiert ist der Testbericht auf den 22. März 2013, geschrieben hat ihn ein Münchner Patentanwalt, der laut Gutachten "mit den Technologien der Informationsverarbeitung" in einem Maß vertraut sei, "welches über das für die vorliegende Untersuchung notwendige Maß weit hinausgeht".

Der Patentanwalt hat laut dem Gutachten Folgendes für seine Auftraggeber getan:

  • Die Firma itGuards, die das Überwachungsprogramm "GLADII 1.1.3" bereitstellt, bestimmte drei URLs auf Porno-Streamingseiten, die der Patentanwalt aufrufen sollte.
  • Er tat das an zwei Tagen im Dezember 2012, gab die URLs ein, protokollierte die Uhrzeit, klickte auf die Videos, startete die Wiedergabe, stoppte sie, ließ das Video weiterlaufen und protokollierte dabei die Uhrzeit und die IP-Adresse seines Arbeitsrechners.
  • Anschließend rief der Patentanwalt ein Webinterface der "GLADII 1.1.3"-Software auf und las dort die Protokolle zu den Aufrufen der Videoseiten und Videos von seiner IP-Adresse nach. Die von "GLADII 1.1.3" protokollierten Uhrzeiten stimmten mit dem Protokoll des Anwalts überein, schreibt er.

Es ist erstaunlich, welche Informationen die ominöse Software protokolliert haben soll. Laut Gutachten hat sie nicht nur den Aufruf der Websites erfasst, sondern auch die Abrufe der dort eingebundenen Videos und sogar wann die Wiedergabe gestoppt und wieder gestartet wurde.

Software soll Start und Stopp von Streams erfassen

Wann ein Video auf einer Website gestartet und gestoppt wurde, kann man nur dann exakt bestimmen, wenn man Zugriff auf den Computer des Abrufenden oder auf die Seite des Anbieters hat. Das Gutachten thematisiert diesen Punkt überhaupt nicht. Ein Trojaner auf dem Computer des Abrufenden wäre illegal, ein Eingriff in die Website der Anbieter wohl auch. Aber wie soll die Überwachungssoftware anders an die Informationen über Aufruf und Stopp einer Videodatei kommen? Denkbar wären diese Methoden:

  • Vielleicht haben die Auswerter den Film selbst hochgeladen und dadurch Zugriff auf Statistiken? Die dürften aber kaum so detailliert sein und vollständige IP-Adressen enthalten.
  • Sie schalten Werbung im Videoplayer und kommen so an die IP-Adressen? Es erscheint allerdings fraglich, dass sich über das Werbesystem einer Streaming-Plattform exakt alle Werbeplätze in einem Videoformat buchen und die aufrufenden IP-Adressen protokollieren lassen.
  • Die Abmahner könnten selbst die Pornoseiten betreiben. Das ist bei den drei Beispielen aus dem Gutachten schwer vorstellbar (die Betreiber der Angebote bleiben zwar anonym, doch die Seiten sind zum Teil seit Jahren online). Bei den Redtube-Abmahnungen ist das ausgeschlossen - dieses Angebot gehört zur Mindgeek-Firmengruppe (früher Manwin).

Ungeachtet der offenen Fragen kommt der Gutachter zu dem Schluss:

"Die bei den Tests durchgeführten Aktionen beruhen technisch auf üblichen Internet-Technologien, welche beim Einsatz in dem verwendeten Test-Szenario keine Bedenken hinsichtlich etwaigen Gesetzesverstößen erkennen ließen."

Warum der Anwalt zu diesem Schluss kommt, steht in dem Gutachten nicht. Die darin beschriebenen Fähigkeiten der Software lassen sich mit den dürftigen technischen Ausführungen nicht erklären.

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