Internetzugang Was die Regierung unter offenem W-Lan versteht

W-Lan-Router: Rechtssicherheit für Hotspot-Anbieter
Foto: Matt Rourke/ APHotspot-Anbieter sollen sich künftig keine Sorgen mehr darüber machen müssen, was Nutzer über ihren Internetzugang anstellen. Damit will die Bundesregierung erreichen, dass es in Deutschland mehr allgemein zugängliche W-Lan-Netze gibt.
Der Gesetzentwurf, der SPIEGEL ONLINE vorliegt, sieht vor, dass Paragraf 8 des Telemediengesetzes (TMG) um zwei Absätze ergänzt wird. Dieser Paragraf regelt eigentlich die Verantwortlichkeit von Internetprovidern. Er stellt sie frei von der Haftung für "fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln".
Für die Betreiber öffentlicher W-Lan-Zugänge ist das bislang nicht so klar geregelt. Doch Paragraf 8 soll künftig dem Entwurf zufolge "auch für Diensteanbieter" gelten, "die Nutzern den Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk (W-Lan) zur Verfügung stellen".
Die Haftungsbefreiung für Hotspot-Anbieter würde dem Entwurf zufolge allerdings an Bedingungen geknüpft. "Zumutbare Maßnahmen" müssten die Betreiber ergreifen, um Missbrauch zu verhindern. So soll "in der Regel durch Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen" verhindert werden, dass sich "außenstehende Dritte" unberechtigten Zugriff auf das jeweilige W-Lan verschaffen.
Kritischer Absatz in eckigen Klammern
Der Entwurf sieht also vor, dass ein offenes W-Lan nur der nutzen kann, der sich in irgendeiner Form anmeldet. Diese angemeldeten Nutzer sollen zudem einwilligen, "im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen". Wer schon einmal einen W-Lan-Zugang etwa in einem Hotel genutzt hat, kennt das schon: Zuvor muss man in der Regel mit dem Setzen eines Häkchens Nutzungsbedingungen bestätigen, in denen Illegales ausgeschlossen wird.
Mit eckigen Klammern als noch zu diskutieren markiert ist ein weiterer möglicher Absatz für Paragraf 8 - und der könnte sich als kritisch erweisen. Er bezieht sich auf Anbieter, die einen Zugang nicht "anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen". Mit anderen Worten: Vor allem auf alle Privatleute, die ihren W-Lan-Zugang mit anderen teilen möchten.
Für all diese "anderen Diensteanbieter" sieht der Text in eckigen Klammern vor, dass zu den "zumutbaren Maßnahmen" zur Sicherung des Anschlusses auch gehört, dass sie "den Namen des Nutzers kennen".
Sollte diese Passage tatsächlich im Gesetzestext landen, müssten Projekte wie die der Freifunk-Bewegung weiterhin in rechtlich problematischem Raum operieren. Freifunk-Mitglieder teilen ihre W-Lan-Anschlüsse mit anderen. Nach den Namen derjenigen, die sich in ihre W-Lans einbuchen, fragen die Freifunker derzeit nicht.
Weitere Änderungen richten sich gegen Filehoster
Der Entwurf enthält einen weiteren Änderungsvorschlag, der auf sogenannte Filehoster zielt, also Cloudspeicher zum Hoch- und Herunterladen von Dateien. Solche Dienste werden teilweise auch zum Austausch illegaler Film- und Musikdateien genutzt. Dienste wie das mittlerweile geschlossene Kino.to etwa basierten auf Filehoster-Infrastruktur.
Der Entwurf sieht vor, dass Paragraf 10 des Telemediengesetzes ein Absatz hinzugefügt wird, der die Haftungsbefreiung von Diensteanbietern unter bestimmten Umständen aufhebt. Schon jetzt haften Diensteanbieter, wenn sie wissen, dass über ihre Angebote Rechtswidriges getan wird. Der neue Absatz spezifiziert dies. Er führt dazu den Begriff des "besonders gefahrgeneigten Dienstes" ein.
Der liege dann vor, wenn
- "die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt"
- "der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert" oder
- "in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird" oder
- "keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen"
Die Formulierungen zielen klar auf Dienste wie Filehoster, wie sie die Kino.to-Macher betrieben hatten. Doch bei vielen solchen Netz-Speichern dürften sich die obigen Punkte kaum klar belegen lassen. Es ist beispielsweise fraglich, wie sich klar bestimmen ließe, ob eine "weit überwiegende Zahl" der bei einem Speicherdienst abgelegten Daten illegal genutzt wird.
Für den Austausch von illegal kopierten Dateien lassen sich prinzipiell alle Netz-Speicherdienste benutzen, die es erlauben, auch andere Leute auf die selbst dort abgelegten Daten zugreifen zu lassen. Also auch Dienste wie Dropbox oder Google Drive.