Arbeitswelt Was tun, wenn der Chef spioniert?

Legal ist so was eigentlich nicht, leider aber gebräuchlich: Immer mehr Arbeitgeber schauen ihren Angestellten virtuell auf die Finger. Wie aber sollte man sich verhalten, wenn man auf dem Arbeitsrechner ein Spionageprogramm entdeckt, das Surfverhalten und E-Mail überwacht?

Das Computermagazin "c't" warnt vor PC-Schnüffelprogrammen. Partner, die sämtliche E-Mails mitlesen, und Chefs, die per "Keylogger" jeden Tastendruck protokollieren, seien vielfach bereits Realität, berichtet die Zeitschrift (Ausgabe 23/04). Dabei versteckten sich die Überwachungsprogramme äußerst geschickt, lesen beim Chatten mit, hielten minutiös fest, welche Dateien der Anwender öffnet und fertigten ständig Schnappschüsse vom Bildschirminhalt an. Einige fotografierten den Anwender sogar regelmäßig mit seiner eigenen Webcam, ohne dass der es bemerkt.

Die Daten würden gesammelt und bei passender Gelegenheit an den Überwacher verschickt, meist per Internet. Die deutsche Rechtsprechung verbiete dem Chef das Schnüffeln nicht generell, schreibt das Magazin weiter. Der Arbeitgeber müsse es nur im Arbeitsvertrag ankündigen und den Betriebsrat verständigen. In der Realität des Arbeitslebens geschieht das oftmals nicht.

Zwar können Chefs, die auf so eine unerlaubte Weise Informationen sammeln, diese nicht gegen den Überwachten verwenden. Für viele aber ist allein schon der Gedanke unangenehm, überhaupt überwacht zu werden.

Ob das der Fall ist, ist so einfach gar nicht herauszufinden. Ob Überwachungssoftware auf einem PC installiert ist oder nicht, könne der Anwender auf Anhieb kaum feststellen: Symbole, Hinweise oder Unregelmäßigen gebe es nicht, die Namen und Speicherorte der Wanzenprogramme änderten sich laufend. Auf einfache Tools, die im Internet zum Download angeboten werden, sei kein Verlass. Man müsse schon die richtigen Tricks kennen und sein System Schritt für Schritt selbst durchforsten, um sie zu finden.

Selbst wenn ein Anwender auf seinem Arbeitsplatz-PC ein Spionageprogramm entdeckt, sollte er es nicht einfach löschen. Das könnte Schäden anrichten und schlimmstenfalls den Job kosten, heißt es weiter. Juristen raten daher, in einem solchen Fall den Betriebsrat und Datenschutzbeauftragten zu informieren und den Arbeitgeber zur Einstellung seines Handelns aufzufordern. Einfacher sei es freilich, ohne Fehl und Tadel zu arbeiten und sich mit der Überwachung abzufinden, bis der Gesetzgeber eine klare Regelung trifft: Das Arbeitnehmerdatenschutzgesetz sei seit langem versprochen.

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