BGH-Urteil zu Reiseportal Hotels können unbestätigte Kritiken löschen lassen

Daumen hoch oder Daumen runter: Auch ungeprüfte Bewertungen haben großen Einfluss
Foto: wsf-sh / Shotshop / IMAGOIn einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Hotels beim Umgang mit negativen Kritiken im Netz gestärkt. Wenn ein Hotel erklärt, dass die Autoren keine Gäste gewesen seien, ist ein Bewertungsportal demnach verpflichtet, diesem Vorwurf nachzugehen und die Bewertungen zu prüfen. Tut der Betreiber dies nicht, hat das Hotel nach der Karlsruher Entscheidung Anspruch auf Löschung der fraglichen Bewertung.
Zuerst hatte das Fachportal »Legal Tribune Online« über das Urteil berichtet , das eine beteiligte Anwaltskanzlei ins Internet gestellt hatte. Ein BGH-Sprecher bestätigte am Freitag die Echtheit.
Ohne vollen Namen veröffentlicht
Geklagt hatte ein Ferien- und Freizeitpark an der Ostsee mit rund 4000 Betten, der auf einem großen Portal mehrere schlechte Bewertungen bekommen hatte. Die Nutzer hatten nur einen Vor- oder Spitznamen und einmal Initialen angegeben. Der Park hatte das Portal aufgefordert, die Bewertungen zu entfernen – im Buchungssystem lasse sich anhand der Angaben nicht eindeutig nachweisen, dass die Personen im fraglichen Zeitraum tatsächlich Gäste gewesen seien. Das Portal hatte das verweigert und darauf verwiesen, dass die Rezensenten recht detaillierte Bewertungen geschrieben hätten, zum Teil auch mit Fotos.
Das Kölner Landgericht hatte die Klage des Ferienparks in erster Instanz abgewiesen. Die Richter waren der Auffassung, dass die vom Freizeitpark angegriffenen Bewertungen hinreichend konkret gewesen seien, was für ihre Echtheit spreche. Es hieß, in einem Kommentar sei die konkrete Bezeichnung eines Apartmentkomplexes aufgetaucht und in einem anderen habe gestanden, dass in einem bestimmten Zimmer Flecken auf den Polstermöbeln gewesen seien.
Im Zweifel für das Hotel
Das Oberlandesgericht Köln hingegen war der Ansicht, dass das Portal die Verfasser trotzdem hätte kontaktieren müssen, um zu klären, ob sie wirklich selbst dort im Urlaub gewesen seien. Auch die Löschung einer inhaltlich plausiblen Fake-Bewertung müsse möglich sein. Es sei zwar unwahrscheinlich, aber denkbar, dass etwa ein Konkurrent die täuschend echt aussehenden negativen Bewertungen verfasst habe. Die Fotos ließen keine Rückschlüsse darauf zu, wer sie gemacht habe.
Dieses Urteil bestätigte der BGH nun. Eine nähere Begründung, warum ein Verfasser nicht Gast gewesen sein soll, müsse ein Hotel nur liefern, wenn sich dessen Identität »ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt«, schreiben die obersten Zivilrichterinnen und -richter. Angaben, die lediglich für einen Gästekontakt sprächen, reichten nicht aus. Denn das Hotel könne diese »regelmäßig nicht überprüfen«.