BGH-Urteil Nutzer müssen Cookie-Werbung im Netz aktiv zustimmen

Solche Cookie-Banner sind im Internet seit Jahren Alltag. Wie genau sie aufgebaut sein müssen, stand nun in Karlsruhe zur Verhandlung
Foto: Bernd Weissbrod/ dpaWer im Netz eine neue Website aufruft, stößt regelmäßig auf sogenannte Cookie-Banner. Damit fragen die Betreiber ab, ob sie mit einem sogenannten Cookie Daten auf der Festplatte des Nutzers speichern dürfen. Diese können auch dazu verwendet werden, um individualisierte Werbung zu präsentieren.
Wie genau solche Cookie-Banner formuliert und aufgebaut sein müssen, damit eine Zustimmung der Nutzer datenschutzkonform ist, darüber wird seit Jahren immer wieder gestritten. Am heutigen Donnerstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden , dass eine aktive Zustimmung der Anwender notwendig ist, damit Internetseiten Cookies setzen dürfen. In ihrem Urteil schrieben die Karlsruher Richter, dass "für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist".
Konkret ging es in dem Verfahren um einen Streit zwischen Planet49, einem Anbieter von Online-Gewinnspielen, und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Verbraucherzentralen hatten bemängelt, dass bei Planet49 bereits ein voreingestellter Haken im Feld zur Cookie-Einwilligung gesetzt war. Sie hielten es für illegal, dass Nutzer so automatisch der Cookie-Nutzung zustimmten, ohne den Haken selbst aktivieren zu müssen.
Der BGH urteilte nun, dass diese Art der Cookie-Einwilligung den Anwender unangemessen benachteilige. Damit bestätigte der BGH die europäischen Vorschriften, nach denen Nutzer dem Setzen von Cookies aktiv zustimmen müssen.
Da der Fall jedoch ursprünglich auf das Jahr 2013 zurückgeht, musste geklärt werden, wie die Rechtslage vor der erst 2018 in Kraft getretenen europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu bewerten ist. Am Donnerstag sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch, dass der Senat das deutsche Telemediengesetz nach den Vorgaben der DSGVO ausgelegt habe. Zuvor hatten die Richter dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit ihrer Entscheidung widersprachen die Karlsruher Richter einem vorherigen Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts, das in der Cookie-Voreinstellung keinen Rechtsverstoß gesehen hatte.