Illegale Musikdownloads Bundesgerichtshof beschäftigt sich mit Filesharing

Schild am Eingang des Bundesgerichtshofs (Archivbild): Donnerstag stehen drei Filesharing-Fälle auf der Tagesordnung
Foto: dapdNach zwei Urteilen zur weitgehenden Haftungsfreiheit von Eltern beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (BGH) diesmal mit womöglich allzu ungeschickt argumentierenden Eltern. Konkret geht es um die Fälle von drei Vätern und Müttern, die wegen illegaler Downloads von ihren Computern zu Schadensersatz und Abmahnkosten in Höhe von mehreren Tausend Euro verurteilt wurden.
Die Entscheidungen werden mit Spannung erwartet, da der BGH allgemeinverbindliche Aussagen dazu treffen könnte, in welchen Fällen jemand haftet, wenn von seinem Anschluss aus illegal Mediendateien verbreitet werden, etwa Musikstücke. "Die Urteile können für sämtliche Anbieter von Unterhaltungsinhalten Auswirkungen haben, also Film, Musik, Games, Bücher", sagt Rechtsanwalt Clemens Rasch, der mit seiner Kanzlei vier Musikunternehmen vertritt, die gegen die Elternteile vorgegangen sind.
Der BGH hatte 2012 erstmals entschieden, dass Eltern für den illegalen Musiktausch im Internet grundsätzlich nicht haften, wenn sie ihr minderjähriges Kind zuvor ausreichend über solch verbotenes Tun belehrt haben. Die Richter hatten zur Begründung betont, dass Eltern ihren Kindern nicht "grundsätzlich misstrauen" müssen. Sie seien deshalb nicht verpflichtet, ihr Kind beim Surfen im Internet zu überwachen oder den PC regelmäßig zu überprüfen.
Dass dieser Haftungsausschluss auch für volljährige Kinder im elterlichen Haushalt gilt, entschied der BGH dann 2014. Eine Pflicht zur Überwachung der Kinder und Kontrolle des PC bestehe erst, wenn Eltern einen konkreten Anhaltspunkt für einen Missbrauch des Internetanschlusses haben, hieß es damals.
Zur Zahlung von fast 4000 Euro verurteilt
Auf dieser Grundlage wird der BGH am Donnerstag zunächst über den Fall einer Mutter verhandeln, die vom Oberlandesgericht Köln zur Zahlung von 3000 Euro an Schadensersatz und rund 952 Euro Abmahnkosten verurteilt wurde, weil von ihrem PC über 407 Musiktitel zum Herunterladen angeboten worden waren. Bei der Vernehmung durch die Polizei hatte die 14-jährige Tochter die Tat eingeräumt und gesagt: "Mir war nicht so recht bewusst, dass ich die Audio-Dateien auf diese Art und Weise nicht herunterladen darf."
Die Vorinstanz glaubte der Mutter deshalb nicht, dass sie ihr Kind ausreichend belehrt hatte, und verurteilte sie zur Zahlung der rund 3952 Euro. Nun wehrt sich die Mutter gegen die Verwertung der Aussagen ihrer Tochter. Die Dateien waren im Dezember 2007 zum Herunterladen verfügbar gemacht worden.
Im zweiten Fall behauptet ein Vater, dass er mit der Familie im Mallorca-Urlaub war, als von seinem PC aus über 2200 Musikdateien zum Download angeboten wurden. Vor dem Reiseantritt habe er sogar Rechner und Router vom Strom getrennt. Das Oberlandesgericht Köln hatte allerdings erhebliche Zweifel an der angeblichen Mallorca-Reise mit dem Auto, die im Juni 2007 stattgefunden haben soll. Der Mann wurde daher zu einer Zahlung in Höhe von rund 5380 Euro verurteilt.
Wer war es sonst?
Nach den "detailarmen" und teils widersprüchlichen Angaben der Kinder, "irgendwo in Spanien" gewesen zu sein, verurteilte das Gericht den Vater. Dieser muss nun nach Auffassung des Fachanwalts Johannes von Rüden glaubwürdig darlegen, "wer denn sonst, wenn nicht er", für die illegalen Musikdownloads verantwortlich ist.
Der Verweis auf den sprichwörtlichen großen Unbekannten gilt auch im dritten und letzten Fall. Der Vorinstanz zufolge steht fest, dass der Rechner dieses Vaters zum Zeitpunkt der unrechtmäßigen Downloads eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war. Der Beklagte behauptet allerdings, dass seine Ehefrau keine Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen hatte und seinem 17-jährigen Sohn das Passwort für den Computerzugang nicht bekannt war.
In diesem Fall geht es um 5080 Musiktitel, die im Jahr 2007 zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden. Der Mann war vom Oberlandesgericht Köln zur Zahlung von 3000 Euro Schadenersatz plus 878,65 Euro Abmahnkosten verurteilt worden.
Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version dieses Artikels fanden sich die ursprünglichen Forderungen der Klägerseite anstelle der vom Oberlandesgericht Köln festgelegten Summen. Wir haben die Zahlen nun angepasst und bitten den Fehler zu entschuldigen.