BGH-Urteil Bewertungsportale müssen keine Auskunft über Nutzer geben

Wer bei Bewertungsportalen anonym kommentiert, darf auch anonym bleiben. Das hat der Bundesgerichtshof im Fall eines Arztes entschieden. Der wollte den Namen eines Kommentators auf einer Online-Plattform erfahren - die Klage wurde abgewiesen.
Hinweisschild am BGH in Karlsruhe: Klage abgewiesen

Hinweisschild am BGH in Karlsruhe: Klage abgewiesen

Foto: Uli Deck/ dpa

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstagmorgen ein Grundsatzurteil zu Persönlichkeitsrechten im Internet gesprochen. Dabei gab der VI. Zivilsenat dem Internetdienst Sanego recht, der sich geweigert hatte, Daten eines anonymen Nutzers preiszugeben. Der Vorsitzende Richter Gregor Galke sagte, die Anonymität der Nutzer dürfe nach der Vorschrift des Telemediengesetzes nur in wenigen Ausnahmen aufgehoben werden. "Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ist nicht genannt."

Im konkreten Fall ging es um Beiträge im Bewertungsportal Sanego über einen Arzt aus Schwäbisch-Gmünd. Auf der Plattform können Patienten Bewertungen veröffentlichen, die anderen bei der Arztwahl helfen sollen. Ein anonymer Nutzer hatte offenbar falsche Angaben über die Zustände in der entsprechenden Arztpraxis verbreitet. In dem jetzt bis in die höchste Instanz gelangten Rechtsstreit ging es darum, ob Sanego dem Arzt verraten muss, wer die entsprechenden Kommentare verfasst hat.

"Streitgegenstand ist Auskunft über Name und Anschrift eines Internetnutzers", sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke. Die Bewertung des klagenden Arztes habe "unwahre und damit im Grundsatz unzulässige Tatsachenbehauptungen" enthalten - etwa, dass der Patient drei Stunden im Wartezimmer gesessen habe und dass Patientenakten in Wäschekörben aufbewahrt worden seien. Der Richter stellte die Frage: Greift der Schutz der Anonymität auch dann, wenn der Nutzer das Portal verwendet, "um in Grundrechte anderer einzugreifen"?

Die seit 2011 wiederholt veröffentlichten Vorwürfe sind zwar gelöscht worden. Sanego weigerte sich allerdings, dem Arzt Namen und Anschrift des Nutzers preiszugeben und berief sich dabei auf die vom Telemediengesetz verlangte anonyme Bereitstellung des Dienstes.

Auskunftsanspruch nicht gerechtfertigt

Der Arzt leitete seinen Anspruch auf Auskunft vor allem aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab, wie Rechtsanwalt Matthias Siegmann ausführte. Mit der Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen habe der Nutzer den Internetdienst missbraucht. Dies dürfe nicht unter den im Telemediengesetz verankerten Schutz der Anonymität fallen. Der klagende Arzt sagte der Nachrichtenagentur dpa: "Es darf nicht sein, dass jemand derartige Vorwürfe erhebt, ohne seine Identität preiszugeben." Die Gegenseite sah das anders.

In den beiden Stuttgarter Vorinstanzen hatte der Arzt noch recht bekommen. Der Anbieter sollte ihm mitteilen, wer den Kommentar verfasst hat. Dagegen hatte Sanego Revision eingelegt - mit Erfolg.

juh/mbö/dpa
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